Somit kann nicht willkürlich eine Gruppe geschlossen werden, muss aber auch nicht zwingend
| Antrag: | Auflösung von Gruppen |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Tobias Schellemann |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 19:18 |
| Antrag: | Auflösung von Gruppen |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Tobias Schellemann |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 19:18 |
§11 Gruppen, Abs. (6) neu
„Über die Auflösung einer inaktiven Gruppe entscheidetGruppe, die nicht mehr die Ordnungsanforderungen erfüllt, kann der JRK-Kreisausschuß entscheiden. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit
§11 Gruppen, Abs. (6) neu
„Über die Auflösung einer inaktiven Gruppe entscheidetGruppe, die nicht mehr die Ordnungsanforderungen erfüllt, kann der JRK-Kreisausschuß entscheiden.
Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit
einem Hinweis des Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der
Auflösung können die Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang
der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen JRK-Bezirksausschuß einlegen, der
endgültig über die Auflösung entscheidet.“
§ 18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 8 neu
„Er entscheidet über die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“
§ 23 JRK Bezirksausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 7
„Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern in seinem
Zuständigkeitsbereich.“
wird zu:
„Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern und gegen die
Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“
Somit kann nicht willkürlich eine Gruppe geschlossen werden, muss aber auch nicht zwingend
Kommentare
Thomas Wolf:
Tobias Schellemann: