| Veranstaltung: | 25. JRK-Landesversammlung #jrklv26 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 19.07.2026, 20:26 |
A5: Auflösung von Gruppen
Antragstext
§11 Gruppen, Abs. (6) neu
„Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der JRK-Kreisausschuß. Den
Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit einem
Hinweis des Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Auflösung
können die Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Mitteilung Beschwerde beim zuständigen JRK-Bezirksausschuß einlegen, der
endgültig über die Auflösung entscheidet.“
§ 18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 8 neu
„Er entscheidet über die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“
§ 23 JRK Bezirksausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 7
„Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern in seinem
Zuständigkeitsbereich.“
wird zu:
„Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern und gegen die
Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“
Begründung
Aktuelle Situation:
In der JRK Ordnung haben wir derzeit nur die Gründung einer Gruppe geregelt, die im Einvernehmen mit dem LdJA vorzunehmen ist. Eine Beschränkung über die Mindestanzahl von Gruppenmitgliedern in einer Gruppe haben wir vor einigen Jahren bewußt aus der Ordnung genommen, so daß es derzeit keinen Automatismus gibt. Prinzipiell könnte man die Ordnung auch so auslegen, daß die Auflösung einer Gruppe gar nicht vorgesehen ist.
Antragsziel:
Mit diesem Antrag soll die Zuständigkeit der Auflösung von Gruppen geregelt werden, so daß Diskussionen diesbezüglich nicht aufkommen und eine klare Regelung in der Ordnung festgeschrieben ist.

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