| Veranstaltung: | 25. JRK-Landesversammlung #jrklv26 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 19.07.2026, 20:31 |
A6: Antrag Wahlberechtigungen
Antragstext
§11 Gruppen Abs. (6) neu
Aktive Gruppen sind wahlberechtigt in der JRK-Kreisversammlung. Eine Gruppe ist
aktiv, wenn sie neben der Gruppenleitung noch weitere Mitglieder mit aktivem
Wahlrecht gemäß §8 Absatz (1) Spiegelstrich 3. enthält und regelmäßig
Gruppenstunden stattfinden. Weitere Einschränkungen für nicht aktive Gruppen
ergeben sich nicht.“
§15 Örtlicher JRK-Leiter Abs. (12) neu
„Er ist nur dann wahlberechtigt, wenn seine Ortsgruppe aktive Gruppen nach §11
Absatz (6) enthält. Dies wird durch den JRK Kreisausschuß zum Zeitpunkt der
Einsetzung des Wahlvorbereitungsausschusses gemäß §37 Absatz (4) festgestellt.“
§17 JRK Kreisversammlung Abs. (2) Spiegelstrich 4
„Die Gruppenleiter und örtlichen Leiter wählen den LdJA, bis zu zwei
gleichberechtigte stellvertretende LdJA und bis zu fünf weitere Mitglieder des
Kreisausschusses, die min destens das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen. Von
diesem darf am Tag der Wahl mindestens eine Person das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Außerdem wählen sie einen Delegierten sowie fünf
gleichberechtigte Ersatzdelegierte zur JRK Landesversammlung.“
wird zu:
„Die Gruppenleiter der aktiven Gruppen gemäß §11 (6) und örtlichen Leiter der
aktiven Ortsgruppen gemäß §15 Absatz (12) wählen den LdJA, bis zu zwei
gleichberechtigte stellvertretende LdJA und bis zu fünf weitere Mitglieder des
Kreisausschusses, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen. Von
diesem darf am Tag der Wahl mindestens eine Person das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Außerdem wählen sie einen Delegierten sowie fünf
gleichberechtigte Ersatzdelegierte zur JRK Landesversammlung.“
§37 Wahlen und Abstimmungen Abs. (4)
„Für die Wahl des LdJA, der stellvertretenden LdJA und die zu wählenden
Mitglieder des Kreisausschusses ist vom Kreisausschuss ein
Wahlvorbereitungsausschuss gemäß der BRK-Wahlordnung zu bilden. Wenn ein
Gruppenleiter in mehreren Gruppen aktiv ist, kann er sich entscheiden, für
welche Gruppe er wählt. Bei den anderen Gruppen ist er verhindert und somit
übernimmt der Stellvertretende die Wahlstimme. Dies gilt auch für die Wahl der
Örtlichen Leiter und seiner bis zu zwei Stellvertreter.“
wird zu:
„Für die Wahl des LdJA, der stellvertretenden LdJA und die zu wählenden
Mitglieder des Kreisausschusses ist vom Kreisausschuss ein
Wahlvorbereitungsausschuss gemäß der BRK Wahlordnung zu bilden; zeitgleich
stellt der Kreisausschuss bei Bildung des Wahlvorbereitungsausschusses die
aktiven örtlichen Bereiche nach §18 Absatz (2) Spiegelstrich 3 in Verbindung mit
§15 Absatz (12) fest und teilt diese dem Wahlvorbereitungsausschuss mit. Wenn
ein Gruppenleiter in mehreren Gruppen aktiv ist, kann er sich entscheiden, für
welche Gruppe er wählt. Bei den anderen Gruppen ist er verhindert und somit
übernimmt der Stellvertretende die Wahlstimme. Dies gilt auch für die Wahl der
Örtlichen Leiter und seiner bis zu zwei Stellvertreter.“
Begründung
Hintergrund
Bei den Wahlen 2025 gab es in einem Kreisverband Unstimmigkeiten, über die wahlberechtigten Gruppenleiter. Es gibt mehrere Ortsgruppen, die außer den gewählten Gruppenleitern derzeit keine weiteren Mitglieder haben. Diese (Orts-)Gruppen wurden bislang aus strategischen Gründen auch im Einvernehmen mit dem Kreisausschuß nicht aufgelöst, da ein erneuter Aufbau geplant ist. Effektiv war aber nur eine Gruppe aktiv. Der LdJA hat dem Wahlvorbereitungsausschuß die wahlberechtigten Leitungskräfte gemeldet, dieser hat dem Wahlausschuß die Liste übergeben und er hat die Gruppenleiter zur Wahl zugelassen. Bereits während der Wahl kam es zu Streitigkeiten über die wahlberechtigten Personen. Im Anschluß an die Wahl wurde diese angefochten mit Bezug auf die fragwürdige Wahlberechtigung mehrerer Gruppenleiter und örtlicher JRK-Leiter. Die Wahlanfechtung war erfolgreich. In der Begründung führte der Wahlprüfungsausschuß an, daß nur aktive (Orts-)Gruppen zur Wahl des LdJA und dessen Stellvertreter wahlberechtigt sind. Da es nicht in unserer Ordnung festgeschrieben war, leitete er dies aus dem Vereinsrecht ab.
Antragsziel
Ziel des Antrags ist es der Einschätzung des Wahlprüfungsausschusses Sorge zu tragen und die Regelungen in der Ordnung des JRK niederzuschreiben, so daß zukünftige Wahlausschüsse eine Entscheidungsgrundlage über die Zulässigkeit der Stimmberechtigung haben. Dabei wird festgelegt, wann eine Gruppe aktiv und somit stimmberechtigt ist. Darüber hinaus wird auch Sorge dafür getragen, daß örtliche JRK-Leiter auch nur dann stimmberechtigt sind, wenn sie aktive Gruppen in ihren Ortsgruppen haben. Da der JRK-Kreisausschuß festlegt, in welchen Bereichen örtliche JRK-Leiter zu installieren sind, obliegt es auch ihm festzustellen, welche Ortsgruppen aktiv sind – ggf. kann er dann auch die Festlegung widerrufen, es findet dadurch also auch eine regelmäßige Evaluation der Sinnhaftigkeit der Installation eines örtlichen JRK-Leiters statt. Da es im Lebenszyklus einer Ortsgruppe immer wieder Höhen und Tiefen gibt, kann so Sorge getragen werden, daß die Strukturen zwar weiterhin bestehen können, mangels Gruppenmitgliedern aber dann kein Stimmrecht haben sollen.

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