| Veranstaltung: | 25. JRK-Landesversammlung #jrklv26 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken) |
| Status: | Eingereicht |
| Beschlossen am: | 13.07.2026 |
| Antragshistorie: | Version (13.07.2026) Version 1(13.07.2026) |
A1: Auflösung von Gruppen
Antragstext
Variante a)
§ 11 Gruppen, Abs. (6) neu
bisherige Fassung: nicht vorhanden
vorgeschlagene Änderung: „Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der LdJA.
Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit
einem Hinweis des Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der
Auflösung können die Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang
der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen JRKKreisausschuss einlegen, der
endgültig über die Auflösung entscheidet.“
§ 20 Leiter der Jugendarbeit, Abs. (12)
bisherige Fassung: „Er entscheidet über die Bildung von Gruppen und
Projektgruppen.“
vorgeschlagene Änderung: „Er entscheidet über die Bildung und Auflösung von
Gruppen und Projektgruppen.“
§ 18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 5
bisherige Fassung: „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von
Mitgliedern in seinem Zuständigkeitsbereich.“
vorgeschlagene Änderung: „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von
Mitgliedern und gegen die Auflösung von Gruppen in seinem
Zuständigkeitsbereich.“
Variante b)
§ 11 Gruppen, Abs. (6) neu
bisherige Fassung: nicht vorhanden
vorgeschlagene Änderung: „Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet die JRK-
Kreisleitung. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung
schriftlich mit einem Hinweis des Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die
Entscheidung der Auflösung können die Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14
Tagen ab Zugang der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen JRK-Kreisausschuss
einlegen, der endgültig über die Auflösung entscheidet.“
§ 19 JRK-Kreisleitung, Abs. (2) Aufgaben
bisherige Fassung: „Sie unterstützt den LdJA bei der Durchführung seiner
Aufgaben.“
vorgeschlagene Änderung: "1. Sie unterstützt den LdJA bei der Durchführung
seiner Aufgaben. 2. Sie entscheidet über die Auflösung von Gruppen in ihrem
Zuständigkeitsbereich.“
§ 18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 5
bisherige Fassung: „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von
Mitgliedern in seinem Zuständigkeitsbereich.“
vorgeschlagene Änderung: „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von
Mitgliedern und gegen die Auflösung von Gruppen in seinem
Zuständigkeitsbereich.“
Variante c1)
§ 11 Gruppen, Abs. (6) neu
bisherige Fassung: nicht vorhanden
vorgeschlagene Änderung: „Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet die JRK-
Kreisleitung. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung
schriftlich mit einem Hinweis des Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die
Entscheidung der Auflösung können die Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14
Tagen ab Zugang der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen JRK-Kreisausschuss
einlegen, der endgültig über die Auflösung entscheidet.“
18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 8 neu
bisherige Fassung: nicht vorhanden
vorgeschlagene Änderung: „Er entscheidet über die Auflösung von Gruppen in
seinem Zuständigkeitsbereich.“
23 JRK Bezirksausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 7
bisherige Fassung: „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von
Mitgliedern in seinem Zuständigkeitsbereich.“
vorgeschlagene Änderung: „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von
Mitgliedern und gegen die Auflösung von Gruppen in seinem
Zuständigkeitsbereich.“
Variante c2)
§11 Gruppen, Abs. (6) neu
bisherige Fassung: nicht vorhanden
vorgeschlagene Änderung: „Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der JRK-
Kreisausschuß. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung
schriftlich mitzuteilen.“
18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 8 neu
bisherige Fassung: nicht vorhanden
vorgeschlagene Änderung: „Er entscheidet über die Auflösung von Gruppen in
seinem Zuständigkeitsbereich.“
Begründung
Hintergrund:
Bei den diesjährigen Wahlen gab es in einem Kreisverband Unstimmigkeiten, über die wahlberechtigten Gruppenleiter. Es gibt mehrere Ortsgruppen, die außer den gewählten Gruppenleitern derzeit keine weiteren Mitglieder haben. Diese Gruppen wurden bislang aus strategischen Gründen auch im Einvernehmen mit dem Kreisausschuß nicht aufgelöst, da ein erneuter Aufbau geplant ist. Der LdJA hat dem Wahlvorbereitungsausschuß die wahlberechtigten Leitungskräfte gemeldet, dieser hat die Gruppenleiter zur Wahl zugelassen. Bereits während der Wahl kam es zu Streitigkeiten über die wahlberechtigten Personen. Im Anschluß an die Wahl wurde diese angefochten mit Bezug auf die fragwürdige Wahlberechtigung mehrerer Gruppenleiter.
Aktuelle Situation:
In der JRK Ordnung haben wir derzeit nur die Gründung einer Gruppe geregelt, die im Einvernehmen mit dem LdJA vorzunehmen ist. Eine Beschränkung über die Mindestanzahl von Gruppenmitgliedern in einer Gruppe haben wir vor einigen Jahren bewußt aus der Ordnung genommen, so daß es derzeit keinen Automatismus gibt. Prinzipiell könnte man die Ordnung auch so auslegen, daß die Auflösung einer Gruppe gar nicht vorgesehen ist.
Antragsziel:
Mit diesem Antrag soll die Zuständigkeit der Auflösung von Gruppen geregelt werden, so daß Diskussionen diesbezüglich nicht aufkommen und eine klare Regelung in der Ordnung festgeschrieben ist. Um einen Mißbrauch zu vermeiden, z.B. daß eine Person eine mißliebige Gruppe ohne Grund auflöst, wird auch ein Beschwerderecht für die betroffenen Gruppen eingeräumt – ggf könnte dies bei einem Beschluß des Kreisausschusses entfallen.
Da es mehrere Möglichkeiten gibt, wer dafür zuständig sein könnte, werden vier Varianten zur Abstimmung gestellt:
- Variante a) sieht die Zuständigkeit alleinig beim LdJA (Beschwerde beim Kreisausschuß)
- Variante b) sieht die Zuständigkeit bei der Kreisleitung (Beschwerde beim Kreisausschuß)
- Variante c 1) sieht die Zuständigkeit beim Kreisausschuß (Beschwerde beim Bezirksausschuß)
- Variante c 2) sieht die Zuständigkeit beim Kreisausschuß (kein Beschwerderecht)

Kommentare