A1: Auflösung von Gruppen
| Veranstaltung: | 25. JRK-Landesversammlung #jrklv26 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 13.07.2026, 09:20 |
| Antragshistorie: | Version 1 |
| Veranstaltung: | 25. JRK-Landesversammlung #jrklv26 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 13.07.2026, 09:20 |
| Antragshistorie: | Version (13.07.2026) Version 1(13.07.2026) Version 1 |
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Hintergrund:
Bei den diesjährigen Wahlen gab es in einem Kreisverband Unstimmigkeiten, über die wahlberechtigten Gruppenleiter. Es gibt mehrere Ortsgruppen, die außer den gewählten Gruppenleitern derzeit keine weiteren Mitglieder haben. Diese Gruppen wurden bislang aus strategischen Gründen auch im Einvernehmen mit dem Kreisausschuß nicht aufgelöst, da ein erneuter Aufbau geplant ist. Der LdJA hat dem Wahlvorbereitungsausschuß die wahlberechtigten Leitungskräfte gemeldet, dieser hat die Gruppenleiter zur Wahl zugelassen. Bereits während der Wahl kam es zu Streitigkeiten über die wahlberechtigten Personen. Im Anschluß an die Wahl wurde diese angefochten mit Bezug auf die fragwürdige Wahlberechtigung mehrerer Gruppenleiter.
Aktuelle Situation:
In der JRK Ordnung haben wir derzeit nur die Gründung einer Gruppe geregelt, die im Einvernehmen mit dem LdJA vorzunehmen ist. Eine Beschränkung über die Mindestanzahl von Gruppenmitgliedern in einer Gruppe haben wir vor einigen Jahren bewußt aus der Ordnung genommen, so daß es derzeit keinen Automatismus gibt. Prinzipiell könnte man die Ordnung auch so auslegen, daß die Auflösung einer Gruppe gar nicht vorgesehen ist.
Antragsziel:
Mit diesem Antrag soll die Zuständigkeit der Auflösung von Gruppen geregelt werden, so daß Diskussionen diesbezüglich nicht aufkommen und eine klare Regelung in der Ordnung festgeschrieben ist. Um einen Mißbrauch zu vermeiden, z.B. daß eine Person eine mißliebige Gruppe ohne Grund auflöst, wird auch ein Beschwerderecht für die betroffenen Gruppen eingeräumt – ggf könnte dies bei einem Beschluß des Kreisausschusses entfallen.
Da es mehrere Möglichkeiten gibt, wer dafür zuständig sein könnte, werden vier Varianten zur Abstimmung gestellt:
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