Veranstaltung: | 24. JRK-Landesversammlung #jrklv25 |
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Antragsteller*in: | Lukas Dillmann (Delegierter BV Schwaben), Steffi Fuß (Vorsitzende BV Oberbayern), Lena Glückselig (Vorsitzende BV Ober- und Mittelfranken), George Scarr (Vorsitzender BV Niederbayern/Oberpfalz), Andi Wirth (Vorsitzender BV Unterfranken), Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 30.07.2025, 09:59 |
A2: Anpassung der Ordnung im Bereich der Aus- und Fortbildungen für Leitungskräfte sowie Zulassungsvoraussetzungen zur Kandidatur
Antragstext
§ 13 Gruppenleiter, Abs. (9) - bleibt unverändert
„Neue Gruppenleiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre
Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare
Ausbildung beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“
§ 13 Gruppenleiter, Abs. (10) - neu
„Eine Wiederwahl zur Gruppenleitung ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis der
erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (9) zum Zeitpunkt der Kandidatur
nicht vollständig vorliegt.“
§ 14 Stellvertretender Gruppenleiter, Abs. (3) - bleibt unverändert
„Neue stv. Gruppenleiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre
Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare
Ausbildung beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.
§ 14 Stellvertretender Gruppenleiter, Abs. (4) - neu
„Eine Wiederwahl zur stellvertretenden Gruppenleitung ist ausgeschlossen, sofern
der Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (3) zum Zeitpunkt
der Kandidatur nicht vollständig vorliegt.“
§ 15 Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (10) - bleibt unverändert
„Neue Örtliche Leiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre
Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare
Ausbildung beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“
§ 15 Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (11) - neu
„Eine Wiederwahl zum Örtlichen JRK-Leiter ist ausgeschlossen, sofern der
Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (10) zum Zeitpunkt der
Kandidatur nicht vollständig vorliegt.“
§ 16 Stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (3) - bleibt unverändert
„Neue stv. Örtliche Leiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre
Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare
Ausbildung beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK“
§ 16 Stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (4) - neu
„Eine Wiederwahl zur stellvertretenden Gruppenleitung ist ausgeschlossen, sofern
der Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (3) zum Zeitpunkt
der Kandidatur nicht vollständig vorliegt.“
§ 20 Leiter der Jugendarbeit, Abs. (16) - bleibt unverändert
"Ein neuer Leiter der Jugendarbeit muss innerhalb von vier Jahren nach Wahl die
Ausbildung Leitungskräfte in der Jugendarbeit auf Kreisebene beendet haben.
Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“
§ 20 Leiter der Jugendarbeit, Abs. (17) - neu
„Eine Wiederwahl zum Leiter der Jugendarbeit ist ausgeschlossen, sofern der
Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (16) zum Zeitpunkt der
Kandidatur nicht vollständig vorliegt.“
§ 21 Stellvertretender Leiter der Jugendarbeit, Abs. (3) - bleibt unverändert
"Ein neuer stv. Leiter der Jugendarbeit muss innerhalb von vier Jahren nach Wahl
die Ausbildung Leitungskräfte in der Jugendarbeit auf Kreisebene beendet haben.
Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“
§ 21 Stellvertretender Leiter der Jugendarbeit, Abs. (4) - neu
"Eine Wiederwahl zum Leiter der Jugendarbeit ist ausgeschlossen, sofern der
Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (3) zum Zeitpunkt der
Kandidatur nicht vollständig vorliegt.“
Begründung
1. Qualitätsanspruch sichern
Das Jugendrotkreuz steht für hohe Bildungsstandards – und die Leitungsausbildung (mindestens 64 Stunden / Juleica‑Standard) legt dafür die Basis. Unsere Leitungen übernehmen Verantwortung – fachlich und rechtlich. Die Änderung stellt sicher: nur wer diesen Nachweis hat, darf weiterhin gewählt werden.
2. Verantwortung schützt Menschen & Verband
Gruppenleitende und Leiter der Jugendarbeit tragen die Aufsichtspflicht und das Risiko. Eine fehlende Ausbildung erhöht die Gefahr von Fehlern oder Haftungssituationen. Die Ordnungsänderung verhindert dies, indem eine Qualifizierung sichergestellt ist um Verantwortung zu übernehmen.
3. Klarheit bei Wiederwahl - Wahlrecht stärken
Derzeit gilt die Ausbildungspflicht nur bei der Erstwahl – bei Wiederwahl herrscht Unsicherheit, sollte die Ausbildung nicht absolviert worden sein. Die Ergänzung schafft Eindeutigkeit: ohne Ausbildung kein Wiederwahlrecht, und Wahlgremien erhalten klare Prüfkriterien für die Voraussetzungen.
4. Einheitliches Regelwerk – fair & konsequent
Die Ausbildungspflicht gilt jetzt schon bei der Erstwahl. Die Erweiterung sorgt für gleiche Regeln bei Erst- und Wiederwahl – sowohl für Gruppenleitung, örtliche Leitung, als auch für Leiter:innen der Jugendarbeit.
5. Anschluss an Bildungsrahmen stärken
Die Rahmenkonzeption des BJRK legt Ausbildungsinhalte fest. Mit dem Antrag wird die formale Pflicht zur Ausbildung fest mit dem Wahlrecht verknüpft – das stärkt Umsetzungskraft und Nachvollziehbarkeit im Verband
Unterstützer*innen
- Julia Schemberg (Delegierte BV Schwaben)
- Benedikt Helbig (LdJA & Delegierter Augsburg - Land)
Kommentare
Elisabeth Stenzel:
- Welche Erfüllungsquote haben wir bisher?
- Wie ausgebucht sind die Kurse aktuell? [bekommen wir die Masse dann unter]
- Wie viele Gruppenleitenden können wir im Landesverband pro Jahr ausbilden?
- Wie viele Gruppen gibt es bei uns im JRK?
Jörg Duda:
Die "Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit" wird durch die fünf Bezirksverbände verantwortet und durchgeführt, die hier auch Antragstellende sind. Vielleicht gibt es bis zur LV von denen eine entsprechende Antwort hier. Ich hoffe, zumindest für einen Teil für Erhellung gesorgt zu haben. viele Grüße
Jörg