Antrag: | Anpassung der Ordnung im Bereich der Aus- und Fortbildungen für Leitungskräfte sowie Zulassungsvoraussetzungen zur Kandidatur |
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Antragsteller*in: | George Scarr, Steffi Fuß, Dodo Schöps, Julia Schemberg, Andi Wirth, Lena Glückselig, Lukas Dillmann |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 21.09.2025, 08:59 |
Ä4 zu A2: Anpassung der Ordnung im Bereich der Aus- und Fortbildungen für Leitungskräfte sowie Zulassungsvoraussetzungen zur Kandidatur
Antragstext
Von Zeile 8 bis 9 einfügen:
nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 14 (3) waren.“
Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.
Von Zeile 17 bis 18 einfügen:
der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 13 (9) waren.“
Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.
Von Zeile 26 bis 27 einfügen:
Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter gemäß § 16 (3) waren.“
Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.
Von Zeile 35 bis 36 einfügen:
der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Örtlicher JRK Leiter gemäß § 15 (10) waren.“
Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.
Von Zeile 44 bis 45 einfügen:
Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Leiter der Jugendarbeit gemäß § 21 (3) waren.“
Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Bezirksleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Landesverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.
Von Zeile 53 bis 54 einfügen:
Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Leiter der Jugendarbeit gemäß § 13 (9) waren.“
Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Bezirksleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Landesverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.
Unterstützer*innen
Zustimmung
Von Zeile 8 bis 9 einfügen:
nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 14 (3) waren.“
Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.
Von Zeile 17 bis 18 einfügen:
der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 13 (9) waren.“
Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.
Von Zeile 26 bis 27 einfügen:
Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter gemäß § 16 (3) waren.“
Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.
Von Zeile 35 bis 36 einfügen:
der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Örtlicher JRK Leiter gemäß § 15 (10) waren.“
Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.
Von Zeile 44 bis 45 einfügen:
Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Leiter der Jugendarbeit gemäß § 21 (3) waren.“
Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Bezirksleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Landesverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.
Von Zeile 53 bis 54 einfügen:
Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Leiter der Jugendarbeit gemäß § 13 (9) waren.“
Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Bezirksleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Landesverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.
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