| Veranstaltung: | 25. JRK-Landesversammlung #jrklv26 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Xenia Fischer (Delegierte des KV Erlangen-Höchstadt) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 21.08.2026, 22:16 |
A7: Leitungskräfteausbildung - Verfügbarkeit zukunftsfähig sicherstellen
Antragstext
Das Bayerische Jugendrotkreuz erklärt die bayernweite Verfügbarkeit von
Ausbildungsangeboten für Leitungskräfte in der Jugendarbeit zu einem zentralen
Arbeitsschwerpunkt der kommenden Jahre.
Die Landesleitung wird beauftragt, gemeinsam mit den zuständigen Gremien die
strategischen Rahmenbedingungen für eine ausreichende, verlässliche und
tatsächlich wahrnehmbare Verfügbarkeit entsprechender Ausbildungsangebote in
Bayern weiterzuentwickeln.
Im Mittelpunkt soll dabei die Frage stehen, wie die Rahmenbedingungen für die
Durchführung dieser Ausbildungsangebote so weiterentwickelt werden können, dass
die bestehenden Qualifikationsanforderungen für Leitungskräfte dauerhaft durch
ein ausreichendes und tatsächlich wahrnehmbares Ausbildungsangebot getragen
werden.
Dabei sollen insbesondere die Voraussetzungen betrachtet werden, unter denen
Ausbildungsangebote regelmäßig, verlässlich und in ausreichendem Umfang zustande
kommen können.
Ziel ist es, bestehende strukturelle Hürden für eine ausreichende
Ausbildungsverfügbarkeit sichtbar zu machen und die Verfügbarkeit der
notwendigen Qualifizierungsangebote als wesentliche Voraussetzung für die
Umsetzbarkeit bestehender Qualifikationsanforderungen zu verankern.
Begründung
Qualifikationsanforderungen brauchen verfügbare Ausbildungsangebote
Die Ordnung des Bayerischen Jugendrotkreuzes verankert Aus- und Fortbildung sowohl als Recht der Mitglieder als auch als Pflicht der Leitungskräfte. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 haben Mitglieder das Recht auf eine ihrer Funktion entsprechende Aus- und Fortbildung; § 8 Abs. 2 Nr. 2 verpflichtet Leitungskräfte zugleich, sich entsprechend ihrer Funktion aus- und fortzubilden.
Für Gruppenleitende wird diese Verpflichtung in § 13 Abs. 9 konkretisiert: Neue Gruppenleitende müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach ihrer Wahl die Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet haben. Entsprechende Regelungen bestehen gemäß § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 10 und § 16 Abs. 3 auch für stellvertretende Gruppenleitende sowie örtliche und stellvertretende örtliche JRK-Leitungen.
Mit der aktuellen Ordnung ist diese Qualifikationsanforderung zudem unmittelbar mit der Möglichkeit einer weiteren Amtszeit verbunden. Nach § 13 Abs. 10 ist eine Wiederwahl zur Gruppenleitung grundsätzlich ausg eschlossen, wenn der erforderliche Ausbildungsnachweis zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Diese Regelung kann aus triftigen Gründen durch die Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Vergleichbare Regelungen gelten für die weiteren genannten Leitungskräfte.
Damit hat die tatsächliche Verfügbarkeit entsprechender Ausbildungsangebote unmittelbare Bedeutung für die Wahrnehmung von Leitungsverantwortung im Bayerischen Jugendrotkreuz.
Eine verbindliche Qualifikationsanforderung setzt voraus, dass die dafür notwendigen Ausbildungsangebote in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen und von den betroffenen Ehrenamtlichen tatsächlich wahrgenommen werden können.
Genau dies ist derzeit nicht durchgängig gewährleistet.
Die Anzahl und Verteilung der verfügbaren Ausbildungsangebote führt dazu, dass für ehrenamtliche Leitungskräfte nicht immer ein geeignetes Angebot in einem realistisch wahrnehmbaren Rahmen zur Verfügung steht. Damit kann eine Lücke zwischen den Qualifikationsanforderungen des Verbandes und den tatsächlichen Möglichkeiten entstehen, diese Qualifikation zu erwerben.
Die Frage der Ausbildungsverfügbarkeit darf dabei nicht allein auf einzelne Regionen oder bestehende Kursstandorte reduziert werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Rahmenbedingungen insgesamt dazu geeignet sind, bayernweit ein ausreichendes, verlässliches und dauerhaft tragfähiges Ausbildungsangebot zu ermöglichen.
Dazu gehört auch der Blick darauf, unter welchen Bedingungen Ausbildungsangebote geplant und durchgeführt werden können und welche strukturellen Hürden einem ausreichenden Angebot entgegenstehen.
Verfügbarkeit bedeutet auch tatsächliche Wahrnehmbarkeit
Zur Verfügbarkeit eines Ausbildungsangebots gehört neben dessen grundsätzlichem Bestehen auch, dass es von den betroffenen Ehrenamtlichen tatsächlich wahrgenommen werden kann.
Gerade in der Jugendarbeit sind Leitungskräfte teilweise selbst noch minderjährig oder junge Erwachsene und verfügen nicht selbstverständlich über einen Führerschein oder ein eigenes Fahrzeug. Öffentliche Verkehrsmittel sind für viele daher der reguläre Weg, um Ausbildungsangebote zu erreichen.
Bei großen Entfernungen können lange Fahrtzeiten, mehrere notwendige Umstiege und die zeitliche Lage der Verbindungen eine verlässliche An- und Abreise erheblich erschweren. Hinzu können erhebliche Fahrtkosten kommen, insbesondere wenn eine Ausbildung auf mehrere Termine verteilt stattfindet und entsprechend mehrere An- und Abreisen notwendig sind.
Diese Aspekte zeigen, dass die tatsächliche Wahrnehmbarkeit eines Angebots bei der Betrachtung der Ausbildungsverfügbarkeit mitgedacht werden muss. Sie sind jedoch Teil einer übergeordneten Frage: Steht den ehrenamtlichen Leitungskräften in Bayern insgesamt ein ausreichendes Ausbildungsangebot zur Verfügung, das die Erfüllung der an sie gestellten Qualifikationsanforderungen realistisch ermöglicht?
Verfügbarkeit ist Voraussetzung für die Umsetzbarkeit bestehender Anforderungen
Wenn von ehrenamtlichen Leitungskräften erwartet wird, innerhalb ihrer Amtszeit bestimmte Qualifikationen zu erwerben, müssen auch die Voraussetzungen dafür gegeben sein, diese Qualifikationen tatsächlich erwerben zu können.
Dies gilt umso mehr, wenn ein fehlender Ausbildungsnachweis nach Ablauf der ersten Amtszeit grundsätzlich einer Wiederwahl entgegensteht und die vorgesehene Ausnahme nur einmalig und aus triftigen Gründen durch die Kreisleitung ermöglicht werden kann.
Dabei geht es ausdrücklich nicht um eine Absenkung fachlicher oder qualitativer Anforderungen. Vielmehr muss die Verfügbarkeit der notwendigen Ausbildung mit den bestehenden Anforderungen gemeinsam betrachtet werden.
Zwischen dem Anspruch an die Qualifikation von Leitungskräften und der tatsächlichen Verfügbarkeit entsprechender Ausbildungsangebote darf keine strukturelle Lücke entstehen.

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