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            <title>24. JRK-Landesversammlung #jrklv25: Anträge</title>
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                <title>24. JRK-Landesversammlung #jrklv25: Anträge</title>
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            </image><item>
                        <title>A4: Einrichtung einer Findungskommission</title>
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                        <author>Kathrin Bruss, Kirk Thieme, Yarvis Boutin (Landesleitung)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die JRK-Landesversammlung beschließt die Einrichtung einer Findungskommission für die Wahlen der Landesleitung im Jahr 2027. Ziel der Kommission ist es, ein Verfahren zu entwickeln, mit dem potenzielle und geeignete Kandidat*innen für die Wahl der Landesleitung angesprochen und begleitet werden können. Dieses Verfahren wird der Landesversammlung 2026 vorgestellt und soll nach entsprechender Beratung in der LV 2026 umgesetzt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Kommission soll paritätisch besetzt werden und setzt sich wie folgt zusammen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>1 Person aus der aktuellen Landesleitung</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Geschäftsführer*in des BJRK</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Je 1 Vertreter*in aus jedem Bezirksausschuss</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Je 1 KV-Vertreter*in aus jedem Bezirk</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Eine Einsetzung der Kommission hat durch die Landesleitung bis spätestens Ende 2025 zu erfolgen. Die Sitzungen der Kommission werden eigenständig von deren Mitgliedern festgelegt. Die Kommission ist über ihre jeweiligen Vertretungen während des Jahres in beide Richtungen an die Gremien angebunden (LAJ, BAJs, Bezirksversammlungen).</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Suche nach geeigneten Kandidat*innen gestaltet sich regelmäßig schwierig. Häufig sind Motivation, Informationen oder lokale Unterstützung trotz vorhandenen Potenzials nicht klar erkennbar.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Landesversammlung hat die Verantwortung, durch die Wahl legitime und für die Aufgabe qualifizierte Personen in die Landesleitung zu wählen. Im Sinne einer demokratischen Legitimation ist es zudem wichtig, der Versammlung ein möglichst breites Spektrum an Kandidat*innen anzubieten, um einen Querschnitt des Verbandes abzubilden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Um dies sicherzustellen, ist es sinnvoll, eine breit aufgestellte Findungskommission einzurichten und ein strukturiertes Verfahren zu entwickeln, das potenzielle Kandidat*innen frühzeitig identifiziert und begleitet.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 25 Aug 2025 21:33:18 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A3: Auflösung von Gruppen</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/auflosung-von-gruppen-6290</link>
                        <author>Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken)</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/auflosung-von-gruppen-6290</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die JRK-Landesversammlung möge beschließen die Ordnung des Bayerischen Jugendrotkreuzes wie folgt zu ändern:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Variante a)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 11 Gruppen, Abs. 6</span><em>(neu)</em><br>
„Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der LdJA. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit einem Hinweis des Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Auflösung können die Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen JRK Kreisausschuss einlegen, der endgültig über die Auflösung entscheidet.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 20 Leiter der Jugendarbeit, Abs. (12)</span><br>
&quot;Er entscheidet über die Bildung von Gruppen und Projektgruppen.“ <em>wird zu</em> &quot;Er entscheidet über die Bildung und Auflösung von Gruppen und Projektgruppen.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 5</span><br>
„Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern in seinem Zuständigkeitsbereich.“ <em>wird zu</em> „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern und gegen die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Variante b)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 11 Gruppen, Abs. 6</span><em> (neu)</em><br>
„Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der LdJA. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit einem Hinweis des Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Auflösung können die Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen JRK Kreisausschuss einlegen, der endgültig über die Auflösung entscheidet.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§19 JRK-Kreisleitung, Abs. (2) Aufgaben</span><br>
„Sie unterstützt den LdJA bei der Durchführung seiner Aufgaben.“ <em>wird zu</em> „1. Sie unterstützt den LdJA bei der Durchführung seiner Aufgaben. 2. Sie entscheidet über die Auflösung von Gruppen in ihrem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 5</span><br>
„Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern in seinem Zuständigkeitsbereich.“ <em>wird zu</em> „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern und gegen die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Variante c1)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 11 Gruppen, Abs. 6</span><em> (neu)</em><br>
„Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der LdJA. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit einem Hinweis des Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Auflösung können die Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen JRK Kreisausschuss einlegen, der endgültig über die Auflösung entscheidet.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 8</span> (<em>neu)</em><br>
„Er entscheidet über die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 23 JRK Bezirksausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 7</span><br>
„Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern in seinem Zuständigkeitsbereich.“ <em>wird zu</em> „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern und gegen die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Variante c2)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 11 Gruppen, Abs. (6)</span><em>(neu)</em><br>
„Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der JRK-Kreisausschuß. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 8</span><em>(neu)</em><br>
„Er entscheidet über die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Hinweis:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bei den diesjährigen Wahlen gab es in einem Kreisverband Unstimmigkeiten, über die wahlberechtigten Gruppenleiter. Es gibt mehrere Ortsgruppen, die außer den gewählten Gruppenleitern derzeit keine weiteren Mitglieder haben. Diese Gruppen wurden bislang aus strategischen Gründen auch im Einvernehmen mit dem Kreisausschuß nicht aufgelöst, da ein erneuter Aufbau geplant ist. Der LdJA hat dem Wahlvorbereitungsausschuß die wahlberechtigten Leitungskräfte gemeldet, dieser hat die Gruppenleiter zur Wahl zugelassen. Bereits während der Wahl kam es zu Streitigkeiten über die wahlberechtigten Personen. Im Anschluß an die Wahl wurde diese angefochten mit Bezug auf die fragwürdige Wahlberechtigung mehrerer Gruppenleiter.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Aktuelle Situation:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In der JRK Ordnung haben wir derzeit nur die Gründung einer Gruppe geregelt, die im Einvernehmen mit dem LdJA vorzunehmen ist. Eine Beschränkung über die Mindestanzahl von Gruppenmitgliedern in einer Gruppe haben wir vor einigen Jahren bewußt aus der Ordnung genommen, so daß es derzeit keinen Automatismus gibt. Prinzipiell könnte man die Ordnung auch so auslegen, daß die Auflösung einer Gruppe gar nicht vorgesehen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Antragsziel:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Mit diesem Antrag soll die Zuständigkeit der Auflösung von Gruppen geregelt werden, so daß Diskussionen diesbezüglich nicht aufkommen und eine klare Regelung in der Ordnung festgeschrieben ist. Um einen Mißbrauch zu vermeiden, z.B. daß eine Person eine mißliebige Gruppe ohne Grund auflöst, wird auch ein Beschwerderecht für die betroffenen Gruppen eingeräumt – ggf könnte dies bei einem Beschluß des Kreisausschusses entfallen. Da es mehrere Möglichkeiten gibt, wer dafür zuständig sein könnte, werden vier Varianten zur Abstimmung gestellt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante a) sieht die Zuständigkeit alleinig beim LdJA (Beschwerde beim Kreisausschuß)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante b) sieht die Zuständigkeit bei der Kreisleitung (Beschwerde beim Kreisausschuß)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante c 1) sieht die Zuständigkeit beim Kreisausschuß (Beschwerde beim Bezirksausschuß)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante c 2) sieht die Zuständigkeit beim Kreisausschuß (kein Beschwerderecht)</li></ul></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 01 Aug 2025 08:44:35 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A2: Anpassung der Ordnung im Bereich der Aus- und Fortbildungen für Leitungskräfte sowie Zulassungsvoraussetzungen zur Kandidatur</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935</link>
                        <author>Lukas Dillmann (Delegierter BV Schwaben), Steffi Fuß (Vorsitzende BV Oberbayern), Lena Glückselig (Vorsitzende BV Ober- und Mittelfranken), George Scarr (Vorsitzender BV Niederbayern/Oberpfalz), Andi Wirth (Vorsitzender BV Unterfranken), Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken)</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 13 Gruppenleiter, Abs. (9) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br>
„Neue Gruppenleiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 13 Gruppenleiter, Abs. (10) <em>- neu</em></strong><br>
„Eine Wiederwahl zur Gruppenleitung ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (9) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 14 (3) waren.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 14 Stellvertretender Gruppenleiter, Abs. (3) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br>
„Neue stv. Gruppenleiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 14 Stellvertretender Gruppenleiter, Abs. (4) <em>- neu</em></strong><br>
„Eine Wiederwahl zur stellvertretenden Gruppenleitung ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (3) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 13 (9) waren.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 15 Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (10) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br>
„Neue Örtliche Leiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 15 Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (11)<em> - neu</em></strong><br>
„Eine Wiederwahl zum Örtlichen JRK-Leiter ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (10) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter gemäß § 16 (3) waren.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 16 Stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (3) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br>
„Neue stv. Örtliche Leiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 16 Stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (4)<em> - neu</em></strong><br>
„Eine Wiederwahl zur stellvertretenden Gruppenleitung ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (3) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Örtlicher JRK Leiter gemäß § 15 (10) waren.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 20 Leiter der Jugendarbeit, Abs. (16) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br>
&quot;Ein neuer Leiter der Jugendarbeit muss innerhalb von vier Jahren nach Wahl die Ausbildung Leitungskräfte in der Jugendarbeit auf Kreisebene beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 20 Leiter der Jugendarbeit, Abs. (17)<em> - neu</em></strong><br>
„Eine Wiederwahl zum Leiter der Jugendarbeit ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (16) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Leiter der Jugendarbeit gemäß § 21 (3) waren.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 21 Stellvertretender Leiter der Jugendarbeit, Abs. (3) - bleibt unverändert</strong><br>
&quot;Ein neuer stv. Leiter der Jugendarbeit muss innerhalb von vier Jahren nach Wahl die Ausbildung Leitungskräfte in der Jugendarbeit auf Kreisebene beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 21 Stellvertretender Leiter der Jugendarbeit, Abs. (4) - neu</strong><br>
&quot;Eine Wiederwahl zum stv. Leiter der Jugendarbeit ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (3) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Leiter der Jugendarbeit gemäß § 13 (9) waren.“</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>1. Qualitätsanspruch sichern</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Jugendrotkreuz steht für hohe Bildungsstandards – und die Leitungsausbildung (mindestens 64 Stunden / Juleica‑Standard) legt dafür die Basis. Unsere Leitungen übernehmen Verantwortung – fachlich und rechtlich. Die Änderung stellt sicher: nur wer diesen Nachweis hat, darf weiterhin gewählt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>2. Verantwortung schützt Menschen &amp; Verband</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Gruppenleitende und Leiter der Jugendarbeit tragen die Aufsichtspflicht und das Risiko. Eine fehlende Ausbildung erhöht die Gefahr von Fehlern oder Haftungssituationen. Die Ordnungsänderung verhindert dies, indem eine Qualifizierung sichergestellt ist um Verantwortung zu übernehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>3. Klarheit bei Wiederwahl - Wahlrecht stärken</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Derzeit gilt die Ausbildungspflicht nur bei der Erstwahl – bei Wiederwahl herrscht Unsicherheit, sollte die Ausbildung nicht absolviert worden sein. Die Ergänzung schafft Eindeutigkeit: ohne Ausbildung kein Wiederwahlrecht, und Wahlgremien erhalten klare Prüfkriterien für die Voraussetzungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>4. Einheitliches Regelwerk – fair &amp; konsequent</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Ausbildungspflicht gilt jetzt schon bei der Erstwahl. Die Erweiterung sorgt für gleiche Regeln bei Erst- und Wiederwahl – sowohl für Gruppenleitung, örtliche Leitung, als auch für Leiter:innen der Jugendarbeit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>5. Anschluss an Bildungsrahmen stärken</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Rahmenkonzeption des BJRK legt Ausbildungsinhalte fest. Mit dem Antrag wird die formale Pflicht zur Ausbildung fest mit dem Wahlrecht verknüpft – das stärkt Umsetzungskraft und Nachvollziehbarkeit im Verband</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 30 Jul 2025 09:59:19 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A1: Anpassung der Aufgaben des Runden Tisch der Gemeinschaftsjugenden</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-aufgaben-des-runden-tisch-der-gemeinschaftsjugenden-38468</link>
                        <author>Kathrin Bruss, Kirk Thieme, Yarvis Boutin (Landesleitung)</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-aufgaben-des-runden-tisch-der-gemeinschaftsjugenden-38468</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der RTG-J hat folgende Aufgaben:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen gegenüber dem und im Bayerischen Roten Kreuz</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Anlassbezogener Austausch</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Vorschlag für die Delegierten in die Vollversammlungen der Jugendringe, die den Gesamtverband kinder- und jugendpolitisch vertreten, an den jeweiligen Ausschuss, der formal wählt</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Vorbereitung der Vertretung von Kindern und Jugendlichen im Vorstand der jeweiligen Ebene • Planung gemeinsamer Aktionen, Entwicklung von Aktivitäten</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>wird zu:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der RTG-J hat folgende Aufgaben:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen gegenüber dem und im Bayerischen Roten Kreuz sowie Sensibilisierung des BRK und seiner Gremien für Themen der Jugendverbandsarbeit</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Anlassbezogener Austausch</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Vorschlag für die Delegierten in die Vollversammlungen der Jugendringe, die den Gesamtverband kinder- und jugendpolitisch vertreten, an den jeweiligen Ausschuss, der formal wählt</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Beratung zu jugendpolitischen Initiativen des BJR</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Vorbereitung der Vertretung von Kindern und Jugendlichen im Vorstand der jeweiligen Ebene</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Planung gemeinsamer Aktionen, Entwicklung von Aktivitäten</li></ul></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Nach mehreren Jahren der erfolgreichen Implementierung des RTG-J in unserer Ordnung haben wir uns auf Landesebene zusammen mit den Jugendleitungen der Gemeinschaften Bereitschaften und Wasserwacht zur Anpassung der Aufgaben auseinander gesetzt. Die Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern der Bereitschaften und der Wasserwacht in den Vollversammlungen der Stadt- und Kreisjugendringe und auch auf Bezirks- und Landesebene ist vielerorts Realität. Mit der Beratung von jugendpolitischen Themen gehen wir den Schritt, hier auch die Mitglieder und Vertreter/-innen des RTG-J fachlich besser einzubinden. Darüber hinaus ist uns nicht nur eine Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen wichtig, sondern eben auch die Öffnung der Gremien des BRK für Themen der Jugendverbandsarbeit. Mit der Ergänzung im ersten Spiegelstrich wollen wir diesem Rechnung tragen</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 22 Jul 2025 14:16:45 +0200</pubDate>
                    </item></channel></rss>