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            <title>25. JRK-Landesversammlung #jrklv26: Anträge</title>
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                <title>25. JRK-Landesversammlung #jrklv26: Anträge</title>
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                        <title>A7: Leitungskräfteausbildung - Verfügbarkeit zukunftsfähig sicherstellen</title>
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                        <author>Xenia Fischer (Delegierte des KV Erlangen-Höchstadt)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Bayerische Jugendrotkreuz erklärt die <strong>bayernweite Verfügbarkeit von Ausbildungsangeboten für Leitungskräfte in der Jugendarbeit</strong> zu einem zentralen Arbeitsschwerpunkt der kommenden Jahre.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die <strong>Landesleitung wird beauftragt</strong>, gemeinsam mit den zuständigen Gremien die strategischen Rahmenbedingungen für eine <strong>ausreichende, verlässliche und tatsächlich wahrnehmbare Verfügbarkeit entsprechender Ausbildungsangebote in Bayern</strong> weiterzuentwickeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Mittelpunkt soll dabei die Frage stehen, wie die Rahmenbedingungen für die Durchführung dieser Ausbildungsangebote so weiterentwickelt werden können, dass die bestehenden Qualifikationsanforderungen für Leitungskräfte dauerhaft durch ein ausreichendes und tatsächlich wahrnehmbares Ausbildungsangebot getragen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dabei sollen insbesondere die Voraussetzungen betrachtet werden, unter denen Ausbildungsangebote regelmäßig, verlässlich und in ausreichendem Umfang zustande kommen können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ziel ist es, bestehende strukturelle Hürden für eine ausreichende Ausbildungsverfügbarkeit sichtbar zu machen und die Verfügbarkeit der notwendigen Qualifizierungsangebote als wesentliche Voraussetzung für die Umsetzbarkeit bestehender Qualifikationsanforderungen zu verankern.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h3>Qualifikationsanforderungen brauchen verfügbare Ausbildungsangebote</h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Ordnung des Bayerischen Jugendrotkreuzes verankert Aus- und Fortbildung sowohl als Recht der Mitglieder als auch als Pflicht der Leitungskräfte. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 haben Mitglieder das Recht auf eine ihrer Funktion entsprechende Aus- und Fortbildung; § 8 Abs. 2 Nr. 2 verpflichtet Leitungskräfte zugleich, sich entsprechend ihrer Funktion aus- und fortzubilden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Für Gruppenleitende wird diese Verpflichtung in § 13 Abs. 9 konkretisiert: Neue Gruppenleitende müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach ihrer Wahl die Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet haben. Entsprechende Regelungen bestehen gemäß § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 10 und § 16 Abs. 3 auch für stellvertretende Gruppenleitende sowie örtliche und stellvertretende örtliche JRK-Leitungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Mit der aktuellen Ordnung ist diese Qualifikationsanforderung zudem unmittelbar mit der Möglichkeit einer weiteren Amtszeit verbunden. Nach § 13 Abs. 10 ist eine Wiederwahl zur Gruppenleitung grundsätzlich ausg eschlossen, wenn der erforderliche Ausbildungsnachweis zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Diese Regelung kann aus triftigen Gründen durch die Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Vergleichbare Regelungen gelten für die weiteren genannten Leitungskräfte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Damit hat die tatsächliche Verfügbarkeit entsprechender Ausbildungsangebote unmittelbare Bedeutung für die Wahrnehmung von Leitungsverantwortung im Bayerischen Jugendrotkreuz.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Eine verbindliche Qualifikationsanforderung setzt voraus, dass die dafür notwendigen Ausbildungsangebote in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen und von den betroffenen Ehrenamtlichen tatsächlich wahrgenommen werden können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Genau dies ist derzeit nicht durchgängig gewährleistet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Anzahl und Verteilung der verfügbaren Ausbildungsangebote führt dazu, dass für ehrenamtliche Leitungskräfte nicht immer ein geeignetes Angebot in einem realistisch wahrnehmbaren Rahmen zur Verfügung steht. Damit kann eine Lücke zwischen den Qualifikationsanforderungen des Verbandes und den tatsächlichen Möglichkeiten entstehen, diese Qualifikation zu erwerben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Frage der Ausbildungsverfügbarkeit darf dabei nicht allein auf einzelne Regionen oder bestehende Kursstandorte reduziert werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Rahmenbedingungen insgesamt dazu geeignet sind, <strong>bayernweit ein ausreichendes, verlässliches und dauerhaft tragfähiges Ausbildungsangebot</strong> zu ermöglichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dazu gehört auch der Blick darauf, unter welchen Bedingungen Ausbildungsangebote geplant und durchgeführt werden können und welche strukturellen Hürden einem ausreichenden Angebot entgegenstehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h3>Verfügbarkeit bedeutet auch tatsächliche Wahrnehmbarkeit</h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zur Verfügbarkeit eines Ausbildungsangebots gehört neben dessen grundsätzlichem Bestehen auch, dass es von den betroffenen Ehrenamtlichen tatsächlich wahrgenommen werden kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Gerade in der Jugendarbeit sind Leitungskräfte teilweise selbst noch minderjährig oder junge Erwachsene und verfügen nicht selbstverständlich über einen Führerschein oder ein eigenes Fahrzeug. Öffentliche Verkehrsmittel sind für viele daher der reguläre Weg, um Ausbildungsangebote zu erreichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bei großen Entfernungen können lange Fahrtzeiten, mehrere notwendige Umstiege und die zeitliche Lage der Verbindungen eine verlässliche An- und Abreise erheblich erschweren. Hinzu können erhebliche Fahrtkosten kommen, insbesondere wenn eine Ausbildung auf mehrere Termine verteilt stattfindet und entsprechend mehrere An- und Abreisen notwendig sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Diese Aspekte zeigen, dass die tatsächliche Wahrnehmbarkeit eines Angebots bei der Betrachtung der Ausbildungsverfügbarkeit mitgedacht werden muss. Sie sind jedoch Teil einer übergeordneten Frage: Steht den ehrenamtlichen Leitungskräften in Bayern insgesamt ein ausreichendes Ausbildungsangebot zur Verfügung, das die Erfüllung der an sie gestellten Qualifikationsanforderungen realistisch ermöglicht?</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h3>Verfügbarkeit ist Voraussetzung für die Umsetzbarkeit bestehender Anforderungen</h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wenn von ehrenamtlichen Leitungskräften erwartet wird, innerhalb ihrer Amtszeit bestimmte Qualifikationen zu erwerben, müssen auch die Voraussetzungen dafür gegeben sein, diese Qualifikationen tatsächlich erwerben zu können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dies gilt umso mehr, wenn ein fehlender Ausbildungsnachweis nach Ablauf der ersten Amtszeit grundsätzlich einer Wiederwahl entgegensteht und die vorgesehene Ausnahme nur einmalig und aus triftigen Gründen durch die Kreisleitung ermöglicht werden kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dabei geht es ausdrücklich <strong>nicht um eine Absenkung fachlicher oder qualitativer Anforderungen</strong>. Vielmehr muss die Verfügbarkeit der notwendigen Ausbildung mit den bestehenden Anforderungen gemeinsam betrachtet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zwischen dem Anspruch an die Qualifikation von Leitungskräften und der tatsächlichen Verfügbarkeit entsprechender Ausbildungsangebote darf keine strukturelle Lücke entstehen.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 21 Aug 2026 22:13:27 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A6: Antrag Wahlberechtigungen</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/Antrag-Wahlberechtigungen-7798</link>
                        <author>Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken)</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/Antrag-Wahlberechtigungen-7798</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§11 Gruppen Abs. (6) <em>neu</em></strong><br>
Aktive Gruppen sind wahlberechtigt in der JRK-Kreisversammlung. Eine Gruppe ist aktiv, wenn sie neben der Gruppenleitung noch weitere Mitglieder mit aktivem Wahlrecht gemäß §8 Absatz (1) Spiegelstrich 3. enthält und regelmäßig Gruppenstunden stattfinden. Weitere Einschränkungen für nicht aktive Gruppen ergeben sich nicht.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§15 Örtlicher JRK-Leiter Abs. (12) <em>neu</em></strong><br>
„Er ist nur dann wahlberechtigt, wenn seine Ortsgruppe aktive Gruppen nach §11 Absatz (6) enthält. Dies wird durch den JRK Kreisausschuß zum Zeitpunkt der Einsetzung des Wahlvorbereitungsausschusses gemäß §37 Absatz (4) festgestellt.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§17 JRK Kreisversammlung Abs. (2) Spiegelstrich 4</strong><br>
„Die Gruppenleiter und örtlichen Leiter wählen den LdJA, bis zu zwei gleichberechtigte stellvertretende LdJA und bis zu fünf weitere Mitglieder des Kreisausschusses, die min destens das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen. Von diesem darf am Tag der Wahl mindestens eine Person das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem wählen sie einen Delegierten sowie fünf gleichberechtigte Ersatzdelegierte zur JRK Landesversammlung.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>wird zu:</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Die Gruppenleiter der aktiven Gruppen gemäß §11 (6) und örtlichen Leiter der aktiven Ortsgruppen gemäß §15 Absatz (12) wählen den LdJA, bis zu zwei gleichberechtigte stellvertretende LdJA und bis zu fünf weitere Mitglieder des Kreisausschusses, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen. Von diesem darf am Tag der Wahl mindestens eine Person das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem wählen sie einen Delegierten sowie fünf gleichberechtigte Ersatzdelegierte zur JRK Landesversammlung.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§37 Wahlen und Abstimmungen Abs. (4)</strong><br>
„Für die Wahl des LdJA, der stellvertretenden LdJA und die zu wählenden Mitglieder des Kreisausschusses ist vom Kreisausschuss ein Wahlvorbereitungsausschuss gemäß der BRK-Wahlordnung zu bilden. Wenn ein Gruppenleiter in mehreren Gruppen aktiv ist, kann er sich entscheiden, für welche Gruppe er wählt. Bei den anderen Gruppen ist er verhindert und somit übernimmt der Stellvertretende die Wahlstimme. Dies gilt auch für die Wahl der Örtlichen Leiter und seiner bis zu zwei Stellvertreter.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>wird zu:</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Für die Wahl des LdJA, der stellvertretenden LdJA und die zu wählenden Mitglieder des Kreisausschusses ist vom Kreisausschuss ein Wahlvorbereitungsausschuss gemäß der BRK Wahlordnung zu bilden; zeitgleich stellt der Kreisausschuss bei Bildung des Wahlvorbereitungsausschusses die aktiven örtlichen Bereiche nach §18 Absatz (2) Spiegelstrich 3 in Verbindung mit §15 Absatz (12) fest und teilt diese dem Wahlvorbereitungsausschuss mit. Wenn ein Gruppenleiter in mehreren Gruppen aktiv ist, kann er sich entscheiden, für welche Gruppe er wählt. Bei den anderen Gruppen ist er verhindert und somit übernimmt der Stellvertretende die Wahlstimme. Dies gilt auch für die Wahl der Örtlichen Leiter und seiner bis zu zwei Stellvertreter.“</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Hintergrund </strong><br>
Bei den Wahlen 2025 gab es in einem Kreisverband Unstimmigkeiten, über die wahlberechtigten Gruppenleiter. Es gibt mehrere Ortsgruppen, die außer den gewählten Gruppenleitern derzeit keine weiteren Mitglieder haben. Diese (Orts-)Gruppen wurden bislang aus strategischen Gründen auch im Einvernehmen mit dem Kreisausschuß nicht aufgelöst, da ein erneuter Aufbau geplant ist. Effektiv war aber nur eine Gruppe aktiv. Der LdJA hat dem Wahlvorbereitungsausschuß die wahlberechtigten Leitungskräfte gemeldet, dieser hat dem Wahlausschuß die Liste übergeben und er hat die Gruppenleiter zur Wahl zugelassen. Bereits während der Wahl kam es zu Streitigkeiten über die wahlberechtigten Personen. Im Anschluß an die Wahl wurde diese angefochten mit Bezug auf die fragwürdige Wahlberechtigung mehrerer Gruppenleiter und örtlicher JRK-Leiter. Die Wahlanfechtung war erfolgreich. In der Begründung führte der Wahlprüfungsausschuß an, daß nur aktive (Orts-)Gruppen zur Wahl des LdJA und dessen Stellvertreter wahlberechtigt sind. Da es nicht in unserer Ordnung festgeschrieben war, leitete er dies aus dem Vereinsrecht ab.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Antragsziel</strong><br>
Ziel des Antrags ist es der Einschätzung des Wahlprüfungsausschusses Sorge zu tragen und die Regelungen in der Ordnung des JRK niederzuschreiben, so daß zukünftige Wahlausschüsse eine Entscheidungsgrundlage über die Zulässigkeit der Stimmberechtigung haben. Dabei wird festgelegt, wann eine Gruppe aktiv und somit stimmberechtigt ist. Darüber hinaus wird auch Sorge dafür getragen, daß örtliche JRK-Leiter auch nur dann stimmberechtigt sind, wenn sie aktive Gruppen in ihren Ortsgruppen haben. Da der JRK-Kreisausschuß festlegt, in welchen Bereichen örtliche JRK-Leiter zu installieren sind, obliegt es auch ihm festzustellen, welche Ortsgruppen aktiv sind – ggf. kann er dann auch die Festlegung widerrufen, es findet dadurch also auch eine regelmäßige Evaluation der Sinnhaftigkeit der Installation eines örtlichen JRK-Leiters statt. Da es im Lebenszyklus einer Ortsgruppe immer wieder Höhen und Tiefen gibt, kann so Sorge getragen werden, daß die Strukturen zwar weiterhin bestehen können, mangels Gruppenmitgliedern aber dann kein Stimmrecht haben sollen.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 19 Jul 2026 20:31:28 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A5: Auflösung von Gruppen</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/auflosung-von-gruppen-6572</link>
                        <author>Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken)</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/auflosung-von-gruppen-6572</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§11 Gruppen, <em>Abs. (6) neu</em></strong><br>
„Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der JRK-Kreisausschuß. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit einem Hinweis des Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Auflösung können die Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen JRK-Bezirksausschuß einlegen, der endgültig über die Auflösung entscheidet.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 18 JRK Kreisausschuss, <em>Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 8 neu</em></strong><br>
„Er entscheidet über die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 23 JRK Bezirksausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 7</strong><br>
„Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>wird zu:</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern und gegen die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Aktuelle Situation:</strong><br>
In der JRK Ordnung haben wir derzeit nur die Gründung einer Gruppe geregelt, die im Einvernehmen mit dem LdJA vorzunehmen ist. Eine Beschränkung über die Mindestanzahl von Gruppenmitgliedern in einer Gruppe haben wir vor einigen Jahren bewußt aus der Ordnung genommen, so daß es derzeit keinen Automatismus gibt. Prinzipiell könnte man die Ordnung auch so auslegen, daß die Auflösung einer Gruppe gar nicht vorgesehen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Antragsziel:</strong><br>
Mit diesem Antrag soll die Zuständigkeit der Auflösung von Gruppen geregelt werden, so daß Diskussionen diesbezüglich nicht aufkommen und eine klare Regelung in der Ordnung festgeschrieben ist.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 19 Jul 2026 20:26:37 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A4: Terminierung JRK-Landesversammlung</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/terminierung-jrk-landesversammlung-32658</link>
                        <author>Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken)</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/terminierung-jrk-landesversammlung-32658</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die JRK-Landesversammlung möge beschließen die Ordnung des Bayerischen Jugendrotkreuzes wie folgt zu ändern:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§37 Wahlen und Abstimmungen</strong><br><em>wird ergänzt um:</em> „(9) Die Wahlen der Delegierten zur BRK Landesversammlung sind so zu terminieren, daß die gewählten Delegierten am Tag der Wahl noch mindestens eine Woche Zeit haben Anträge an die BRK-Landesversammlung zu stellen (vgl. §13 (3) Satzung des BRK).“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 31 Vorsitzender des Bayerischen Jugendrotkreuzes Abs. (7)</strong><br><em>aktuell:</em> „Er lädt mindestens einmal im Jahr zu einer JRK Landesversammlung ein und leitet diese.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>wird zu:</em> „Er lädt mindestens einmal im Jahr zu einer JRK-Landesversammlung ein und leitet diese. Finden bei der JRK-Landesversammlung Wahlen der Delegierten zur BRK Landesversammlung statt, so ist bei der Terminierung der Versammlung §37 (9) Ordnung BJRK in Verbindung mit §13 (3) Satzung des BRK zu beachten.“</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bei den Wahlen 2025 war der Termin der JRK-Landesversammlung so gewählt, daß die neu gewählten Delegierten zur BRK-Landesversammlung keine Anträge mehr stellen konnten, da die Antragsfrist bereits in der Woche zuvor abgelaufen war. Dadurch wurden die Delegierten in ihrem Recht beschnitten, sich durch Anträge aktiv an der BRK-Landesversammlung einzubringen. Da die BRK-Landesversammlung nur alle zwei Jahre stattfindet, müssen die Delegierten bis zur nächsten LV waren. Der Antrag soll diesen Mißstand beheben.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 19 Jul 2026 20:22:10 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A1: Auflösung von Gruppen</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/auflosung-von-gruppen-63795</link>
                        <author>Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken)</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/auflosung-von-gruppen-63795</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Variante a)</strong><br><span class="underline">§ 11 Gruppen, Abs. (6) neu</span><br>
bisherige Fassung: nicht vorhanden</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>vorgeschlagene Änderung: „Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der LdJA. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit einem Hinweis des Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Auflösung können die Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen JRKKreisausschuss einlegen, der endgültig über die Auflösung entscheidet.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 20 Leiter der Jugendarbeit, Abs. (12)</span><br>
bisherige Fassung: „Er entscheidet über die Bildung von Gruppen und Projektgruppen.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>vorgeschlagene Änderung: „Er entscheidet über die Bildung <strong>und Auflösung</strong> von Gruppen und Projektgruppen.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 5</span><br>
bisherige Fassung: „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>vorgeschlagene Änderung: „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern <strong>und gegen die Auflösung von Gruppen</strong> in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Variante b)</strong><br><span class="underline">§ 11 Gruppen, Abs. (6) neu</span><br>
bisherige Fassung: nicht vorhanden</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>vorgeschlagene Änderung: „Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet die JRK-Kreisleitung. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit einem Hinweis des Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Auflösung können die Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen JRK-Kreisausschuss einlegen, der endgültig über die Auflösung entscheidet.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 19 JRK-Kreisleitung, </span><span class="underline">Abs. (2) Aufgaben</span><br>
bisherige Fassung: „Sie unterstützt den LdJA bei der Durchführung seiner Aufgaben.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>vorgeschlagene Änderung: &quot;<strong>1.</strong> Sie unterstützt den LdJA bei der Durchführung seiner Aufgaben. <strong>2. Sie entscheidet über die Auflösung von Gruppen in ihrem Zuständigkeitsbereich.“</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 5</span><br>
bisherige Fassung: „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>vorgeschlagene Änderung: „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern <strong>und gegen die Auflösung von Gruppen</strong> in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Variante c1)</strong><br><span class="underline">§ 11 Gruppen, Abs. (6) neu</span><br>
bisherige Fassung: nicht vorhanden</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>vorgeschlagene Änderung: „Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet die JRK-Kreisleitung. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit einem Hinweis des Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Auflösung können die Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen JRK-Kreisausschuss einlegen, der endgültig über die Auflösung entscheidet.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 8 neu</span><br>
bisherige Fassung: nicht vorhanden</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>vorgeschlagene Änderung: „Er entscheidet über die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">23 JRK Bezirksausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 7</span><br>
bisherige Fassung: „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>vorgeschlagene Änderung: „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern <strong>und gegen die Auflösung von Gruppen </strong>in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Variante c2)</strong><br><span class="underline">§11 Gruppen, Abs. (6) neu</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>bisherige Fassung: nicht vorhanden</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>vorgeschlagene Änderung: „Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der JRK-Kreisausschuß. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 8 neu</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>bisherige Fassung: nicht vorhanden</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>vorgeschlagene Änderung: „Er entscheidet über die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Hintergrund:</strong><br>
Bei den diesjährigen Wahlen gab es in einem Kreisverband Unstimmigkeiten, über die wahlberechtigten Gruppenleiter. Es gibt mehrere Ortsgruppen, die außer den gewählten Gruppenleitern derzeit keine weiteren Mitglieder haben. Diese Gruppen wurden bislang aus strategischen Gründen auch im Einvernehmen mit dem Kreisausschuß nicht aufgelöst, da ein erneuter Aufbau geplant ist. Der LdJA hat dem Wahlvorbereitungsausschuß die wahlberechtigten Leitungskräfte gemeldet, dieser hat die Gruppenleiter zur Wahl zugelassen. Bereits während der Wahl kam es zu Streitigkeiten über die wahlberechtigten Personen. Im Anschluß an die Wahl wurde diese angefochten mit Bezug auf die fragwürdige Wahlberechtigung mehrerer Gruppenleiter.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Aktuelle Situation:</strong><br>
In der JRK Ordnung haben wir derzeit nur die Gründung einer Gruppe geregelt, die im Einvernehmen mit dem LdJA vorzunehmen ist. Eine Beschränkung über die Mindestanzahl von Gruppenmitgliedern in einer Gruppe haben wir vor einigen Jahren bewußt aus der Ordnung genommen, so daß es derzeit keinen Automatismus gibt. Prinzipiell könnte man die Ordnung auch so auslegen, daß die Auflösung einer Gruppe gar nicht vorgesehen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Antragsziel:</strong><br>
Mit diesem Antrag soll die Zuständigkeit der Auflösung von Gruppen geregelt werden, so daß Diskussionen diesbezüglich nicht aufkommen und eine klare Regelung in der Ordnung festgeschrieben ist. Um einen Mißbrauch zu vermeiden, z.B. daß eine Person eine mißliebige Gruppe ohne Grund auflöst, wird auch ein Beschwerderecht für die betroffenen Gruppen eingeräumt – ggf könnte dies bei einem Beschluß des Kreisausschusses entfallen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Da es mehrere Möglichkeiten gibt, wer dafür zuständig sein könnte, werden vier Varianten zur Abstimmung gestellt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante a) sieht die Zuständigkeit alleinig beim LdJA (Beschwerde beim Kreisausschuß)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante b) sieht die Zuständigkeit bei der Kreisleitung (Beschwerde beim Kreisausschuß)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante c 1) sieht die Zuständigkeit beim Kreisausschuß (Beschwerde beim Bezirksausschuß)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante c 2) sieht die Zuständigkeit beim Kreisausschuß (kein Beschwerderecht)</li></ul></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 09:55:03 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A3: Medienkompetenz statt Verbote</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/medienkompetenz-statt-verbote-8690</link>
                        <author>Marvin Kliem, Sabrina Preßler, Sebastian Müller</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/medienkompetenz-statt-verbote-8690</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Bayerische Jugendrotkreuz spricht sich gegen pauschale Verbote sozialer Medien für Kinder und Jugendliche aus. Stattdessen setzt es sich für eine konsequente Stärkung von Medienkompetenz sowie für eine effektive, evidenzbasierte Regulierung digitaler Plattformen ein.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Soziale Medien – Realität im Leben junger Menschen</strong><br>
Soziale Medien sind kein Randphänomen mehr, das man aus dem Leben junger Menschen heraushalten könnte. Laut der JIM-Studie 2025 des Medienpädagogischen Forschungsverbunds Südwest verbringen 12- bis 19-jährige in Deutschland im Durchschnitt täglich rund vier Stunden am Smartphone. Bei volljährigen Jugendlichen sogar über viereinhalb Stunden. Social-Media-Plattformen und Messenger-Dienste sind für sie nicht nur Unterhaltung, sondern zentrale Orte sozialer Kommunikation, politischer Information und jugendkultureller Teilhabe. Die JIM-Studie hält fest, dass Social Media aus Sicht der Jugendlichen „nicht nur ein Angebot, sondern elementarer Bestandteil des Alltags und des Zusammenlebens geworden ist.&quot;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das bedeutet nicht, dass alle Entwicklungen in diesem Bereich unkritisch zu sehen wären. Die DAK-Gesundheit hat in einer Befragung von 10- bis 17-jährigen und deren Eltern bei rund 350.000 Kindern und Jugendlichen eine krankhafte Nutzung sozialer Medien festgestellt, das entspricht etwa 6,6 Prozent. Weitere 21,5 Prozent werden als risikobehaftet eingestuft. Algorithmisch verstärkte Inhalte, Vergleichsdruck, Cybermobbing und Schlafstörungen sind reale Probleme, die ernst zu nehmen sind. Ein Leopoldina-Diskussionspapier aus dem Jahr 2025 weist darauf hin, dass bei intensiver Nutzung negative Auswirkungen auf das psychische, emotionale und soziale Wohlbefinden auftreten können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Warum Verbote nicht die Antwort sind</strong><br>
Die politische Debatte der vergangenen Monate hat pauschale Verbote als vermeintlich einfache Lösung in den Mittelpunkt gerückt. Australien war im Dezember 2025 das erste Land weltweit, das Social Media für unter 16-jährige gesetzlich verboten hat. Frankreich, Großbritannien, Spanien und weitere Länder diskutieren ähnliche Schritte, in Deutschland hat Bildungsministerin Karin Prien eine Expertenkommission eingesetzt. Die Bilanz der australischen Erfahrungen gibt jedoch zu denken.<br>
Laut einer im April 2026 veröffentlichten Erhebung unter australischen Jugendlichen halten drei Viertel der Befragten es für „leicht&quot; oder „sehr leicht&quot;, die Sperren zu umgehen, zum Beispiel über gefälschte Geburtsdaten, Accounts von Geschwistern oder Eltern sowie VPN-Dienste. Bei YouTube, Instagram und TikTok gaben jeweils rund 60 Prozent der verbliebenen jungen Nutzer*innen an, die Betreiber hätten nichts unternommen, um ihre Konten zu deaktivieren. Das politische Kernziel, die Sicherheit von Kindern im Netz zu erhöhen, wird dem Bericht zufolge verfehlt.<br>
Verbote lösen das Problem nicht nur nicht, sie können es sogar verschärfen. Wer nie lernt, Algorithmen zu erkennen, Desinformation einzuordnen und die eigene Bildschirmzeit zu reflektieren, ist im Erwachsenenalter nicht besser geschützt, sondern schlechter vorbereitet. Hinzu kommt, dass pauschale Verbote soziale Teilhabe einschränken können. Gerade für marginalisierte Jugendliche stellen digitale Räume oft wichtige Rückzugsorte und Vernetzungsmöglichkeiten dar, die durch ein Verbot wegfielen. Auch rechtlich sind nationale Alleingänge in der EU durch den Digital Services Act (DSA) stark begrenzt, der als vollharmonisierendes EU-Recht nationale Regulierungsvorhaben im Bereich digitaler Vermittlungsdienste verdrängt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Was wir stattdessen brauchen</strong><br>
Das Bayerische Jugendrotkreuz setzt sich für einen dreistufigen Ansatz ein, der Bildung, Regulierung und Begleitung miteinander verbindet:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Erstens brauchen wir eine systematische Stärkung von Medienkompetenz. In Schulen, in der offenen Jugendarbeit und in Jugendverbänden. Digitale Bildung muss fester Bestandteil von Lehrplänen werden, von der Grundschule bis in die Oberstufe. Kinder und Jugendliche müssen lernen, wie Algorithmen funktionieren, wie sie Desinformation erkennen, wie sie ihre eigene Nutzung reflektieren und wo sie digitale Hilfsangebote finden. Das JRK Bayern kann und will in diesem Bereich selbst Verantwortung übernehmen als Ort begleiteter Medienbildung in der ehrenamtlichen Jugendarbeit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zweitens müssen die Plattformen selbst stärker in die Pflicht genommen werden. Der bestehende EU-Rechtsrahmen, insbesondere der Digital Services Act, bietet hierfür bereits Instrumente. Was fehlt, ist politischer Wille zur konsequenten Durchsetzung. Plattformen müssen verpflichtet werden, algorithmische Verstärkung schädlicher Inhalte für Minderjährige aktiv zu unterbinden, Altersverifikationen ernsthaft umzusetzen und transparente Beschwerdemechanismen bereitzustellen. Die Verantwortung darf nicht allein bei Kindern, Eltern oder Schulen liegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Drittens braucht es Unterstützung für alle, die Kinder und Jugendliche in der digitalen Welt begleiten. Eltern verfügen häufig nicht über das Wissen, die Kompetenzen und geeignete Instrumente, um die Aktivitäten ihrer Kinder zu begleiten oder zu schützen. Das stellt auch das Deutsche Jugendinstitut (DJI) in seinen Forschungsperspektiven zur Mediennutzung fest. Lehrkräfte, Sozialarbeiter*innen sowie Ehrenamtliche in Jugendverbänden müssen gestärkt, fortgebildet und mit verlässlichen Materialien ausgestattet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Digitale Räume sind kein Ausnahmebereich des Lebens junger Menschen, sondern ein Teil davon. Die Antwort auf Risiken im Netz kann nicht sein, Kinder und Jugendliche auszuschließen und auf Schutzmechanismen zu setzen, die sie ohnehin umgehen. Die Antwort muss sein, sie zu befähigen. Das Bayerische Jugendrotkreuz steht für diesen Ansatz und setzt sich dafür ein, dass Politik und Gesellschaft denselben Weg gehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em><strong>Quellen</strong></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (mpfs): JIM-Studie 2025. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger in Deutschland. Stuttgart, November 2025. <a href="https://www.google.com/url?q=https://mpfs.de/studie/jim-studie-2025/&amp;sa=D&amp;source=editors&amp;ust=1780848499385584&amp;usg=AOvVaw2FZpiQu8QySiqV1yNny2uM">https://mpfs.de/studie/jim-studie-2025/</a></em></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>DAK-Gesundheit: Pressemitteilung zur Social-Media-Sucht bei Kindern und Jugendlichen, Februar 2026. Zitiert nach: ZDFheute, 17.02.2026. <a href="https://www.google.com/url?q=https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/social-media-verbot-kinder-jugendliche-studie-sucht-100.html&amp;sa=D&amp;source=editors&amp;ust=1780848499386385&amp;usg=AOvVaw1WJT1sC1K776AC_QX5_QMu">https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/social-media-verbot-kinder-jugendliche-studie-sucht-100.html</a></em></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina: Diskussionspapier „Soziale Medien und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen&quot;. August 2025. Zitiert nach: Deutsches Schulportal, 20.04.2026. <a href="https://www.google.com/url?q=https://deutsches-schulportal.de/schule-im-umfeld/social-media-gesetz-australien-umfrage&amp;sa=D&amp;source=editors&amp;ust=1780848499387144&amp;usg=AOvVaw2LUXujcujUTDrBvYSlXlKf">https://deutsches-schulportal.de/schule-im-umfeld/social-media-gesetz-australien-umfrage</a></em></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>heise online: „Australien: Social-Media-Verbot für Jugendliche wirkt kaum&quot;. 28. April 2026. <a href="https://www.google.com/url?q=https://www.heise.de/news/Australien-Social-Media-Verbot-fuer-Jugendliche-wirkt-kaum-11275105.html&amp;sa=D&amp;source=editors&amp;ust=1780848499387663&amp;usg=AOvVaw0L_I8lyNvLy4g-NUz1KMll">https://www.heise.de/news/Australien-Social-Media-Verbot-fuer-Jugendliche-wirkt-kaum-11275105.html</a></em></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>Deutsches Schulportal: „Social-Media-Verbot Australien: Viele Jugendliche machen sich über die Altersgrenze lustig.&quot; Interview mit Lehrer Chris Bush, April 2026. <a href="https://www.google.com/url?q=https://deutsches-schulportal.de/schule-im-umfeld/social-media-verbot-australien-viele-jugendliche-machen-sich-ueber-die-altersgrenze-lustig/&amp;sa=D&amp;source=editors&amp;ust=1780848499388387&amp;usg=AOvVaw0aYdEBww385f-dGNDsV0vF">https://deutsches-schulportal.de/schule-im-umfeld/social-media-verbot-australien-viele-jugendliche-machen-sich-ueber-die-altersgrenze-lustig/</a></em></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>watson.ch: „Darum ist ein Medienpädagoge gegen ein Social-Media-Verbot für unter 16-Jährige.&quot; Interview mit Mirco Manetsch, März 2026. <a href="https://www.google.com/url?q=https://www.watson.ch/digital/social-media/260263055&amp;sa=D&amp;source=editors&amp;ust=1780848499388873&amp;usg=AOvVaw374ALDWzoduTXKfX0P003a">https://www.watson.ch/digital/social-media/260263055</a></em></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI): „Die Hürden eines Social-Media-Verbots in Deutschland.&quot; Juni 2025. <a href="https://www.google.com/url?q=https://leibniz-hbi.de/die-huerden-eines-social-media-verbots-in-deutschland/&amp;sa=D&amp;source=editors&amp;ust=1780848499389385&amp;usg=AOvVaw10jsYbJGB9A7ilrdgHPgQp">https://leibniz-hbi.de/die-huerden-eines-social-media-verbots-in-deutschland/</a></em></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>Goethe-Universität Frankfurt: „Einschätzungen zur Social-Media-Regelung in Australien.&quot; Dezember 2025. <a href="https://www.google.com/url?q=https://aktuelles.uni-frankfurt.de/gesellschaft/einschaetzungen-zur-social-media-regelung-in-australien/&amp;sa=D&amp;source=editors&amp;ust=1780848499390049&amp;usg=AOvVaw0C--2VKM_qH70qQC5DPgeL">https://aktuelles.uni-frankfurt.de/gesellschaft/einschaetzungen-zur-social-media-regelung-in-australien/</a></em></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit: „Social-Media-Verbote.&quot; Stellungnahme 2026. <a href="https://www.google.com/url?q=https://jugendsozialarbeit.de/veroeffentlichungen/positionen-und-stellungnahmen/stellungnahmen-2026/social-media-verbote/&amp;sa=D&amp;source=editors&amp;ust=1780848499390694&amp;usg=AOvVaw3KlYZx_uEilVv11nUnuUBg">https://jugendsozialarbeit.de/veroeffentlichungen/positionen-und-stellungnahmen/stellungnahmen-2026/social-media-verbote/</a></em></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>Deutsches Jugendinstitut (DJI): Forschungsperspektiven zur Mediennutzung, Medienbildung und Herausforderungen bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Zitiert nach: Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit (s. o.)</em></li></ul></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 09:39:10 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A2: Digitale Teilhabe, Medienkompetenz und Schutz im Netz – für eine gerechte und sichere digitale Zukunft junger Menschen</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/digitale-teilhabe-medienkompetenz-und-schutz-im-netz-fur-eine-gerec-44332</link>
                        <author>Marvin Kliem, Sabrina Preßler, Sebastian Müller</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/digitale-teilhabe-medienkompetenz-und-schutz-im-netz-fur-eine-gerec-44332</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Bayerische Jugendrotkreuz bekennt sich zu digitaler Gerechtigkeit, Medienkompetenz, dem Schutz junger Menschen im digitalen Raum und zur aktiven Förderung demokratischer Haltungen als zentralen Aufgaben zeitgemäßer Jugendarbeit. Der Verband verpflichtet sich, die sieben Grundsätze des Roten Kreuzes – Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität – konsequent auch in digitalen Räumen zu leben, zu vertreten und in der eigenen Verbandsarbeit sichtbar zu machen. Die Landesversammlung fordert den Landesausschuss auf, die nachfolgenden Positionen aktiv nach innen und außen zu vertreten, gegenüber Politik und Gesellschaft einzubringen und in der Verbandsarbeit des Bayerischen Jugendrotkreuzes zu verankern.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Jugend im digitalen Zeitalter: eine neue Realität</strong><br>
Für Kinder und Jugendliche ist das Smartphone heute kein Freizeitgerät mehr, sondern zentrales Werkzeug des Alltags: für schulisches Lernen, soziale Kontakte, politische Information und kulturelle Teilhabe. Laut der JIM-Studie 2025 des Medienpädagogischen Forschungsverbunds Südwest besitzen 97 Prozent der Zwölf- bis 19-jährigen ein eigenes Smartphone und verbringen damit im Schnitt täglich rund vier Stunden, bei älteren Jugendlichen über viereinhalb Stunden. Social Media ist für sie, wie die JIM-Studie festhält, „nicht nur ein Angebot, sondern elementarer Bestandteil des Alltags und des Zusammenlebens geworden.&quot; Das Internet bietet enorme Chancen: Jugendliche können Wissen abrufen, sich politisch organisieren, kreativ ausdrücken und globale Gemeinschaften aufbauen. Diese Chancen ernstzunehmen ist genauso wichtig wie ein nüchterner Blick auf die Risiken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Risiken ernst nehmen ohne die Realität zu verzerren</strong><br>
Exzessive Mediennutzung und ihre möglichen Folgen für psychische Gesundheit, Schlaf und Selbstregulation sind real. Gleichzeitig gilt: Mobbing, Ausgrenzung, Hetze und das Gefühl, nicht dazuzugehören, sind keine Phänomene, die das Internet erfunden hat. Sie existierten lange vor Social Media in Schulklassen, Sportvereinen und Jugendzentren. Das Digitale hat diese Erfahrungen für viele junge Menschen verschärft, weil Anfeindungen nun rund um die Uhr, ohne räumliche Grenzen und mit enormer Reichweite stattfinden können. Laut der Sinus-Jugendstudie 2023/2024 haben 61 Prozent der befragten Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren bereits Erfahrungen mit Cybermobbing gemacht: ein Anstieg um zehn Prozentpunkte gegenüber 2021. 16 Prozent gaben an, selbst direkt betroffen gewesen zu sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Auch die Verbreitung von Desinformation, extremen Inhalten und Verschwörungstheorien ist kein Problem, das man alleine dem Internet allein anlasten kann. Es ist aber ein Problem, das durch algorithmisch gesteuerte Aufmerksamkeitsmaximierung systematisch verstärkt wird. Die Intensivierung bestehender Probleme und die neue Qualität ihrer digitalen Dimension erfordert konkrete Antworten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Digitale Spaltung als Gerechtigkeitsfrage</strong><br>
Digitale Teilhabe ist keine Selbstverständlichkeit. Kinder aus einkommensschwachen Familien und aus ländlichen Regionen sind weiterhin strukturell benachteiligt: durch veraltete Geräte, fehlende Breitbandverbindungen und unzureichende Begleitung im Umgang mit digitalen Medien. Für viele Jugendliche, die ohnehin mit Ausgrenzungserfahrungen aufwachsen aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Geschlechtsidentität oder ihrer sozialen Lage setzt sich diese Benachteiligung im digitalen Raum fort. Derselbe Raum, der für sie Schutz, Information und Gemeinschaft bieten kann, ist zugleich Ort von Anfeindungen und Abwertung. Das Bayerische Jugendrotkreuz versteht Inklusion als Grundprinzip seiner Arbeit und nimmt diese Lebensrealitäten in seiner Haltung und seinen Angeboten ernst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Jugendarbeit als Gegengewicht und Ort der Begleitung</strong><br>
Attraktive, niedrigschwellige und verlässliche Angebote der Jugendverbände sind ein unverzichtbares Gegengewicht zur digitalen Vereinzelung. Das JRK bietet, was Algorithmen nicht ersetzen können: echte Begegnung, gelebte Gemeinschaft, die Erfahrung von Wirksamkeit und das Gefühl, gebraucht zu werden. Gerade für Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebenslagen kann das JRK mehr sein als ein Freizeitangebot, es kann ein Ankerpunkt und safe space sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Unsere Positionen und Forderungen</strong><br>
Digitaler Zugang ist kein Luxus, sondern Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe. Bund, Länder und Kommunen sind in der Pflicht, flächendeckende digitale Infrastruktur und niedrigschwelligen Gerätezugang sicherzustellen. Kein Kind darf aufgrund fehlender technischer Ressourcen von Bildung und Teilhabe ausgeschlossen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Medienkompetenz ist eine Schlüsselqualifikation des 21. Jahrhunderts und muss als verpflichtender Bestandteil bayerischer Lehrpläne für alle Schularten verankert werden. Die Fähigkeit, digitale Inhalte kritisch einzuordnen, Desinformation zu erkennen und Algorithmen zu durchschauen, darf nicht dem Zufall überlassen bleiben. Die außerschulische Jugendarbeit ist dabei ein wichtiger Ergänzungsort.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Cybermobbing muss rechtlich, schulisch und gesellschaftlich konsequent als das behandelt werden, was es ist: Gewalt. An jeder bayerischen Schule müssen geschulte Ansprechpersonen für Betroffene vorhanden sein. Bestehende Beratungsangebote müssen ausgebaut und niedrigschwellig zugänglich gemacht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Digitale Plattformen müssen stärker in die Pflicht genommen werden. Der bestehende EU-Rechtsrahmen, insbesondere der Digital Services Act, bietet dafür bereits Instrumente. Was fehlt, ist politischer Wille zur konsequenten Durchsetzung. Plattformen müssen verpflichtet werden, algorithmische Verstärkung schädlicher Inhalte für Minderjährige aktiv zu unterbinden und transparente Beschwerdemechanismen bereitzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Digitale Beteiligungsformate für Jugendliche müssen systematisch ausgebaut werden. Kommunen und der Freistaat Bayern sollen entsprechende Angebote schaffen und ihre Ergebnisse politisch ernst nehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Unsere Selbstverpflichtung</strong><br>
Das Bayerische Jugendrotkreuz beschränkt sich nicht auf Forderungen an andere. Als Verband, der täglich mit und für junge Menschen arbeitet, verpflichtet er sich, die sieben Grundsätze des Roten Kreuzes auch im digitalen Raum aktiv zu leben. Das bedeutet konkret: Unsere Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit richten sich konsequent an den Werten aus, die wir nach außen vertreten: Respekt, Würde und Schutz der Persönlichkeitsrechte junger Menschen. Demokratische Werte, kritisches Denken und zivilgesellschaftliche Haltung sind fester Bestandteil unserer Aus- und Fortbildung für Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter. Für die Entwicklung konkreter medienpädagogischer Bausteine, die in der Gruppenarbeit eingesetzt werden können, arbeitet das JRK Bayern aktiv mit bestehenden Fachstellen zusammen (etwa dem Medienführerschein Bayern), statt eigene Konzepte von Grund auf neu zu entwickeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wir verstehen diesen Leitantrag als Beginn eines verbandlichen Lernprozesses. Die digitale Welt verändert sich schnell. Wir wollen diese Veränderungen nicht nur begleiten, sondern mitgestalten. Im Sinne aller jungen Menschen, für die wir da sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em><strong>Quellen</strong></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (mpfs): JIM-Studie 2025. Jugend, Information, Medien. Stuttgart 2025. Abrufbar unter: <a href="https://www.google.com/url?q=http://www.mpfs.de/&amp;sa=D&amp;source=editors&amp;ust=1780849114635830&amp;usg=AOvVaw0UyMt02AeDVZeZz_PcNZeu">www.mpfs.de</a></em></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>SINUS-Institut / Barmer: Sinus-Jugendstudie 2023/2024. Cybermobbing unter Jugendlichen. Heidelberg/Berlin 2023/2024. Abrufbar unter: <a href="https://www.google.com/url?q=http://www.barmer.de/&amp;sa=D&amp;source=editors&amp;ust=1780849114636136&amp;usg=AOvVaw1lRvZQ8e0WORdMXDmGKrsr">www.barmer.de</a></em></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>Bertelsmann Stiftung: Upgrade Democracy. Desinformation als Herausforderung für die Demokratie. Gütersloh 2023. Abrufbar unter: <a href="https://www.google.com/url?q=http://www.bertelsmann-stiftung.de/&amp;sa=D&amp;source=editors&amp;ust=1780849114636438&amp;usg=AOvVaw1CJxHCkQwH0-_1-A-wY04y">www.bertelsmann-stiftung.de</a></em></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR): Fakten zu ungleichen Bildungschancen. Berlin 2025. Abrufbar unter: <a href="https://www.google.com/url?q=http://www.svr-migration.de/&amp;sa=D&amp;source=editors&amp;ust=1780849114636699&amp;usg=AOvVaw2w6KV_TqPUqPKHuOW3YtLs">www.svr-migration.de</a></em></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>klicksafe.de (Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz): Was ist Hate Speech und wie gehe ich damit um? Stand 2024. Abrufbar unter: <a href="https://www.google.com/url?q=http://www.klicksafe.de/&amp;sa=D&amp;source=editors&amp;ust=1780849114636930&amp;usg=AOvVaw0HETFyyrGAlTK8JkfWB9qH">www.klicksafe.de</a></em></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><em>Goldkind-Stiftung: Social Media. Auswirkungen auf die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Stand 2025. Abrufbar unter: <a href="https://www.google.com/url?q=http://www.goldkind-stiftung.de/&amp;sa=D&amp;source=editors&amp;ust=1780849114637185&amp;usg=AOvVaw2X7Q6IKvQUErJ2UMVL8W-H">www.goldkind-stiftung.de</a></em></li></ul></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 09:35:53 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A1: Auflösung von Gruppen</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/motion/56170</link>
                        <author>Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken)</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/motion/56170</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>asdfafd</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Hintergrund:</strong><br>
Bei den diesjährigen Wahlen gab es in einem Kreisverband Unstimmigkeiten, über die wahlberechtigten Gruppenleiter. Es gibt mehrere Ortsgruppen, die außer den gewählten Gruppenleitern derzeit keine weiteren Mitglieder haben. Diese Gruppen wurden bislang aus strategischen Gründen auch im Einvernehmen mit dem Kreisausschuß nicht aufgelöst, da ein erneuter Aufbau geplant ist. Der LdJA hat dem Wahlvorbereitungsausschuß die wahlberechtigten Leitungskräfte gemeldet, dieser hat die Gruppenleiter zur Wahl zugelassen. Bereits während der Wahl kam es zu Streitigkeiten über die wahlberechtigten Personen. Im Anschluß an die Wahl wurde diese angefochten mit Bezug auf die fragwürdige Wahlberechtigung mehrerer Gruppenleiter.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Aktuelle Situation:</strong><br>
In der JRK Ordnung haben wir derzeit nur die Gründung einer Gruppe geregelt, die im Einvernehmen mit dem LdJA vorzunehmen ist. Eine Beschränkung über die Mindestanzahl von Gruppenmitgliedern in einer Gruppe haben wir vor einigen Jahren bewußt aus der Ordnung genommen, so daß es derzeit keinen Automatismus gibt. Prinzipiell könnte man die Ordnung auch so auslegen, daß die Auflösung einer Gruppe gar nicht vorgesehen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Antragsziel:</strong><br>
Mit diesem Antrag soll die Zuständigkeit der Auflösung von Gruppen geregelt werden, so daß Diskussionen diesbezüglich nicht aufkommen und eine klare Regelung in der Ordnung festgeschrieben ist. Um einen Mißbrauch zu vermeiden, z.B. daß eine Person eine mißliebige Gruppe ohne Grund auflöst, wird auch ein Beschwerderecht für die betroffenen Gruppen eingeräumt – ggf könnte dies bei einem Beschluß des Kreisausschusses entfallen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Da es mehrere Möglichkeiten gibt, wer dafür zuständig sein könnte, werden vier Varianten zur Abstimmung gestellt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante a) sieht die Zuständigkeit alleinig beim LdJA (Beschwerde beim Kreisausschuß)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante b) sieht die Zuständigkeit bei der Kreisleitung (Beschwerde beim Kreisausschuß)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante c 1) sieht die Zuständigkeit beim Kreisausschuß (Beschwerde beim Bezirksausschuß)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante c 2) sieht die Zuständigkeit beim Kreisausschuß (kein Beschwerderecht)</li></ul></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 09:20:35 +0200</pubDate>
                    </item></channel></rss>