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            <title>24. JRK-Landesversammlung #jrklv25: Änderungsanträge</title>
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                <title>24. JRK-Landesversammlung #jrklv25: Änderungsanträge</title>
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                        <title>Ä4 zu A2: Anpassung der Ordnung im Bereich der Aus- und Fortbildungen für Leitungskräfte sowie Zulassungsvoraussetzungen zur Kandidatur</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935/62167</link>
                        <author>George Scarr, Steffi Fuß, Dodo Schöps, Julia Schemberg, Andi Wirth, Lena Glückselig, Lukas Dillmann</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div id="section_1265_0" class="paragraph lineNumbers"><h4 class="lineSummary">Von Zeile 8 bis 9 einfügen:</h4><div><p>nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 14 (3) waren.“<ins style="color:#008000;text-decoration:underline;"><br><strong>Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.</strong></ins></p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 17 bis 18 einfügen:</h4><div><p>der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 13 (9) waren.“<ins style="color:#008000;text-decoration:underline;"><br><strong>Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.</strong></ins></p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 26 bis 27 einfügen:</h4><div><p>Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter gemäß § 16 (3) waren.“<ins style="color:#008000;text-decoration:underline;"><br><strong>Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.</strong></ins></p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 35 bis 36 einfügen:</h4><div><p>der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Örtlicher JRK Leiter gemäß § 15 (10) waren.“<ins style="color:#008000;text-decoration:underline;"><br><strong>Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.</strong></ins></p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 44 bis 45 einfügen:</h4><div><p>Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Leiter der Jugendarbeit gemäß § 21 (3) waren.“<ins style="color:#008000;text-decoration:underline;"><br><strong>Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Bezirksleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Landesverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.</strong></ins></p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 53 bis 54 einfügen:</h4><div><p>Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Leiter der Jugendarbeit gemäß § 13 (9) waren.“<ins style="color:#008000;text-decoration:underline;"><br><strong>Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Bezirksleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Landesverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.</strong></ins></p></div></div></section>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 21 Sep 2025 08:59:07 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Ä2 zu A2: Anpassung der Ordnung im Bereich der Aus- und Fortbildungen für Leitungskräfte sowie Zulassungsvoraussetzungen zur Kandidatur</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935/62166</link>
                        <author>Jürgen Büchs (Bezirksverband Unterfranken)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div id="section_1265_0" class="paragraph lineNumbers"><h4 class="lineSummary">Von Zeile 1 bis 3:</h4><div><p><strong>§ 13 Gruppenleiter, Abs. (9) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br><del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">„Neue Gruppenleiter</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">„Gruppenleiter</ins> müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare </p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 10 bis 12:</h4><div><p><strong>§ 14 Stellvertretender Gruppenleiter, Abs. (3) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br><del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">„Neue stv</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">„Stv</ins>. Gruppenleiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare </p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 19 bis 21:</h4><div><p><strong>§ 15 Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (10) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br><del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">„Neue Örtliche</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">„Örtliche</ins> Leiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare </p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 28 bis 30:</h4><div><p><strong>§ 16 Stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (3) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br><del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">„Neue stv</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">„Stv</ins>. Örtliche Leiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare </p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 37 bis 39 löschen:</h4><div><p><strong>§ 20 Leiter der Jugendarbeit, Abs. (16) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br>"Ein <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">neuer </del>Leiter der Jugendarbeit muss innerhalb von vier Jahren nach Wahl die Ausbildung Leitungskräfte in der Jugendarbeit auf Kreisebene beendet haben. </p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 46 bis 48 löschen:</h4><div><p><strong>§ 21 Stellvertretender Leiter der Jugendarbeit, Abs. (3) - bleibt unverändert</strong><br>"Ein <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">neuer </del>stv. Leiter der Jugendarbeit muss innerhalb von vier Jahren nach Wahl die Ausbildung Leitungskräfte in der Jugendarbeit auf Kreisebene beendet haben. </p></div></div></section><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text"><p>Durch die Streichung des Wortes &quot;Neue&quot; werden die Regelungen auch für bestehende Gruppenleiter gültig.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 21 Sep 2025 07:34:01 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Ä1 zu A2: Anpassung der Ordnung im Bereich der Aus- und Fortbildungen für Leitungskräfte sowie Zulassungsvoraussetzungen zur Kandidatur</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935/62160</link>
                        <author>Xenia Fischer (Kreisverband Erlangen-Höchstadt)</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935/62160</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div id="section_1265_0" class="paragraph lineNumbers"><h4 class="lineSummary">Von Zeile 1 bis 13:</h4><div><p><strong>§ 13 Gruppenleiter, Abs. (9) <em>- <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">bleibt unverändert</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">neu</ins></em></strong><br>„Neue Gruppenleiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">oder bereits angefangen </ins>haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p><p><strong>§ 13 Gruppenleiter, Abs. (10) <em>- neu</em></strong><br>„Eine Wiederwahl zur Gruppenleitung ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">des Beginns oder des Abschlusses </ins>der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (9) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">vollständig </del>vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 14 (3) waren.“</p><p><strong>§ 14 Stellvertretender Gruppenleiter, Abs. (3) <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">neu</ins><em>- <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">bleibt unverändert</del></em></strong><br>„Neue stv. Gruppenleiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">oder bereits angefangen </ins>haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.</p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 15 bis 22:</h4><div><p>„Eine Wiederwahl zur stellvertretenden Gruppenleitung ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">der erforderlichen</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">des Beginns oder des Abschlusses dererforderlichen</ins> Grundausbildung gemäß Absatz (3) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">vollständig </del>vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 13 (9) waren.“</p><p><strong>§ 15 Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (10) <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">N<em>eu</em></ins><em>- <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">bleibt unverändert</del></em></strong><br>„Neue Örtliche Leiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">oder bereits begonnen </ins>haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 24 bis 27:</h4><div><p>„Eine Wiederwahl zum Örtlichen JRK-Leiter ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">des Beginns oder des Abschlusses </ins>der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (10) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">vollständig </del>vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter gemäß § 16 (3) waren.“</p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 30 bis 31 einfügen:</h4><div><p>Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">begonnen oder </ins>beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK“</p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 33 bis 40:</h4><div><p>„Eine Wiederwahl zur stellvertretenden Gruppenleitung ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">des Beginns oder des Abschlusses </ins>der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (3) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">vollständig </del>vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Örtlicher JRK Leiter gemäß § 15 (10) waren.“</p><p><strong>§ 20 Leiter der Jugendarbeit, Abs. (16) <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">neu</ins><em>- <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">bleibt unverändert</del></em></strong><br>"Ein neuer Leiter der Jugendarbeit muss innerhalb von vier Jahren nach Wahl die Ausbildung Leitungskräfte in der Jugendarbeit auf Kreisebene <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">begonnen oder </ins>beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 42 bis 49:</h4><div><p>„Eine Wiederwahl zum Leiter der Jugendarbeit ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">des Beginns oder des Abschlusses </ins>der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (16) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">vollständig </del>vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Leiter der Jugendarbeit gemäß § 21 (3) waren.“</p><p><strong>§ 21 Stellvertretender Leiter der Jugendarbeit, Abs. (3) - <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">bleibt unverändert</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">neu</ins></strong><br>"Ein neuer stv. Leiter der Jugendarbeit muss innerhalb von vier Jahren nach Wahl die Ausbildung Leitungskräfte in der Jugendarbeit auf Kreisebene <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">begonnen oder </ins>beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 51 bis 54:</h4><div><p>"Eine Wiederwahl zum stv. Leiter der Jugendarbeit ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">des Beginns oder des Abschlusses </ins>der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (3) zum Zeitpunkt der Kandidatur <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">nicht vollständig vorliegt</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">nichtvorliegt</ins>. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Leiter der Jugendarbeit gemäß § 13 (9) waren.“</p></div></div></section><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text"><h3>Begründung zur Ergänzung der §§ 13, 14, 15, 16, 20 und 21 in der Ordnung zur Gruppenleitung und Leitungsfunktionen im JRK</h3><p>Die neu eingefügten Absätze (10), (4), (11), (4), (17) und (4) in den jeweiligen Paragraphen stellen eine notwendige Konkretisierung bereits bestehender Anforderungen dar und dienen der Qualitätssicherung innerhalb der Jugendarbeit des Bayerischen Jugendrotkreuzes (BJRK).</p>
<p>Die im Rahmen der vierjährigen Amtszeit vorgesehene Pflicht zum Beginn oder Abschluss der Ausbildung bleibt dabei unverändert bestehen. Neu ist jedoch die Regelung, dass eine Wiederwahl nur dann zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Kandidatur ein Nachweis über den Beginn oder Abschluss der Ausbildung vollständig vorliegt. Diese Vorgabe schafft Verbindlichkeit und verhindert eine dauerhafte &quot;Hinauszögerung&quot; der Qualifizierung.</p>
<p>Diese strukturelle Verbindlichkeit dient dem Schutz der ehrenamtlich Engagierten und stärkt gleichzeitig die Qualität der Jugendarbeit durch verlässlich qualifizierte Leitungskräfte. Es ist wichtig und richtig, dass man auf Qualität setzt und eine Ausbildung für Gruppenleitende und/oder Leitungskräfte voraussetzt. Außerdem ist es zumutbar und erforderlich, dass Leitungskräfte die erforderliche Ausbildung innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens absolvieren.</p>
<p>Wir sollten aber nicht vergessen, was uns die Coronapandemie gelehrt hat und vor Augen geführt hat: wir können nicht alles voraussehen und planen. So kam es zum Beispiel durch Coronapandemie zu erheblichen Einschränkungen im Bildungsbetrieb. Zahlreiche Schulungsangebote mussten abgesagt, verschoben oder in reduziertem Umfang angeboten werden. Diese Sondersituation führte dazu, dass viele ehrenamtlich tätige Leitungskräfte ihre Aus- oder Weiterbildung nicht wie geplant beginnen oder abschließen konnten. Ebenfalls findet es es Regelmäßig statt, dass geplante Kurse aufgrund mangelender Teilnehmenden durch den Bezirksverband abgesagt werden müssen. Aufgrund von Urlaubsplanungen ist es für die Mitlgieder dadurch erschwert, innerhalb des Jahres dann einen anderen Termin wahrzunehmen.</p>
<p>Abschließend möchte ich noch sagen: Ich finde es auch essentiell Engagement und Initiative zu würdigen und auf die Ehrenamtlichen zuzugehen, weil davon unsere Arbeit lebt und Zukunft hat.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 20 Sep 2025 13:38:17 +0200</pubDate>
                    </item></channel></rss>