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            <title>24. JRK-Landesversammlung #jrklv25: Alles</title>
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                <title>24. JRK-Landesversammlung #jrklv25: Alles</title>
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            </image><item>
                        <title>Ä4 zu A2: Anpassung der Ordnung im Bereich der Aus- und Fortbildungen für Leitungskräfte sowie Zulassungsvoraussetzungen zur Kandidatur</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935/62167</link>
                        <author>George Scarr, Steffi Fuß, Dodo Schöps, Julia Schemberg, Andi Wirth, Lena Glückselig, Lukas Dillmann</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div id="section_1265_0" class="paragraph lineNumbers"><h4 class="lineSummary">Von Zeile 8 bis 9 einfügen:</h4><div><p>nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 14 (3) waren.“<ins style="color:#008000;text-decoration:underline;"><br><strong>Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.</strong></ins></p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 17 bis 18 einfügen:</h4><div><p>der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 13 (9) waren.“<ins style="color:#008000;text-decoration:underline;"><br><strong>Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.</strong></ins></p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 26 bis 27 einfügen:</h4><div><p>Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter gemäß § 16 (3) waren.“<ins style="color:#008000;text-decoration:underline;"><br><strong>Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.</strong></ins></p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 35 bis 36 einfügen:</h4><div><p>der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Örtlicher JRK Leiter gemäß § 15 (10) waren.“<ins style="color:#008000;text-decoration:underline;"><br><strong>Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Kreisleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Bezirksverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.</strong></ins></p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 44 bis 45 einfügen:</h4><div><p>Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Leiter der Jugendarbeit gemäß § 21 (3) waren.“<ins style="color:#008000;text-decoration:underline;"><br><strong>Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Bezirksleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Landesverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.</strong></ins></p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 53 bis 54 einfügen:</h4><div><p>Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Leiter der Jugendarbeit gemäß § 13 (9) waren.“<ins style="color:#008000;text-decoration:underline;"><br><strong>Ergänzung: Diese Regelung kann aus triftigen Gründen von der Bezirksleitung einmalig ausgesetzt werden. Hierfür muss eine schriftliche Stellungahme an den jeweiligen Landesverband innerhalb einer Frist von vier Wochen ergehen. Ein Nachweis der Grundausbildung gemäß Absatz (9) muss folgend in den nächsten vier Jahren erbracht werden.</strong></ins></p></div></div></section>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 21 Sep 2025 08:59:07 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Ä2 zu A2: Anpassung der Ordnung im Bereich der Aus- und Fortbildungen für Leitungskräfte sowie Zulassungsvoraussetzungen zur Kandidatur</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935/62166</link>
                        <author>Jürgen Büchs (Bezirksverband Unterfranken)</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935/62166</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div id="section_1265_0" class="paragraph lineNumbers"><h4 class="lineSummary">Von Zeile 1 bis 3:</h4><div><p><strong>§ 13 Gruppenleiter, Abs. (9) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br><del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">„Neue Gruppenleiter</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">„Gruppenleiter</ins> müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare </p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 10 bis 12:</h4><div><p><strong>§ 14 Stellvertretender Gruppenleiter, Abs. (3) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br><del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">„Neue stv</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">„Stv</ins>. Gruppenleiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare </p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 19 bis 21:</h4><div><p><strong>§ 15 Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (10) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br><del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">„Neue Örtliche</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">„Örtliche</ins> Leiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare </p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 28 bis 30:</h4><div><p><strong>§ 16 Stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (3) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br><del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">„Neue stv</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">„Stv</ins>. Örtliche Leiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare </p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 37 bis 39 löschen:</h4><div><p><strong>§ 20 Leiter der Jugendarbeit, Abs. (16) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br>"Ein <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">neuer </del>Leiter der Jugendarbeit muss innerhalb von vier Jahren nach Wahl die Ausbildung Leitungskräfte in der Jugendarbeit auf Kreisebene beendet haben. </p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 46 bis 48 löschen:</h4><div><p><strong>§ 21 Stellvertretender Leiter der Jugendarbeit, Abs. (3) - bleibt unverändert</strong><br>"Ein <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">neuer </del>stv. Leiter der Jugendarbeit muss innerhalb von vier Jahren nach Wahl die Ausbildung Leitungskräfte in der Jugendarbeit auf Kreisebene beendet haben. </p></div></div></section><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text"><p>Durch die Streichung des Wortes &quot;Neue&quot; werden die Regelungen auch für bestehende Gruppenleiter gültig.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 21 Sep 2025 07:34:01 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Ä1 zu A2: Anpassung der Ordnung im Bereich der Aus- und Fortbildungen für Leitungskräfte sowie Zulassungsvoraussetzungen zur Kandidatur</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935/62160</link>
                        <author>Xenia Fischer (Kreisverband Erlangen-Höchstadt)</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935/62160</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div id="section_1265_0" class="paragraph lineNumbers"><h4 class="lineSummary">Von Zeile 1 bis 13:</h4><div><p><strong>§ 13 Gruppenleiter, Abs. (9) <em>- <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">bleibt unverändert</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">neu</ins></em></strong><br>„Neue Gruppenleiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">oder bereits angefangen </ins>haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p><p><strong>§ 13 Gruppenleiter, Abs. (10) <em>- neu</em></strong><br>„Eine Wiederwahl zur Gruppenleitung ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">des Beginns oder des Abschlusses </ins>der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (9) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">vollständig </del>vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 14 (3) waren.“</p><p><strong>§ 14 Stellvertretender Gruppenleiter, Abs. (3) <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">neu</ins><em>- <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">bleibt unverändert</del></em></strong><br>„Neue stv. Gruppenleiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">oder bereits angefangen </ins>haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.</p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 15 bis 22:</h4><div><p>„Eine Wiederwahl zur stellvertretenden Gruppenleitung ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">der erforderlichen</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">des Beginns oder des Abschlusses dererforderlichen</ins> Grundausbildung gemäß Absatz (3) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">vollständig </del>vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 13 (9) waren.“</p><p><strong>§ 15 Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (10) <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">N<em>eu</em></ins><em>- <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">bleibt unverändert</del></em></strong><br>„Neue Örtliche Leiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">oder bereits begonnen </ins>haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 24 bis 27:</h4><div><p>„Eine Wiederwahl zum Örtlichen JRK-Leiter ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">des Beginns oder des Abschlusses </ins>der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (10) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">vollständig </del>vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter gemäß § 16 (3) waren.“</p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 30 bis 31 einfügen:</h4><div><p>Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">begonnen oder </ins>beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK“</p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 33 bis 40:</h4><div><p>„Eine Wiederwahl zur stellvertretenden Gruppenleitung ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">des Beginns oder des Abschlusses </ins>der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (3) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">vollständig </del>vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Örtlicher JRK Leiter gemäß § 15 (10) waren.“</p><p><strong>§ 20 Leiter der Jugendarbeit, Abs. (16) <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">neu</ins><em>- <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">bleibt unverändert</del></em></strong><br>"Ein neuer Leiter der Jugendarbeit muss innerhalb von vier Jahren nach Wahl die Ausbildung Leitungskräfte in der Jugendarbeit auf Kreisebene <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">begonnen oder </ins>beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 42 bis 49:</h4><div><p>„Eine Wiederwahl zum Leiter der Jugendarbeit ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">des Beginns oder des Abschlusses </ins>der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (16) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">vollständig </del>vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Leiter der Jugendarbeit gemäß § 21 (3) waren.“</p><p><strong>§ 21 Stellvertretender Leiter der Jugendarbeit, Abs. (3) - <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">bleibt unverändert</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">neu</ins></strong><br>"Ein neuer stv. Leiter der Jugendarbeit muss innerhalb von vier Jahren nach Wahl die Ausbildung Leitungskräfte in der Jugendarbeit auf Kreisebene <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">begonnen oder </ins>beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 51 bis 54:</h4><div><p>"Eine Wiederwahl zum stv. Leiter der Jugendarbeit ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis <ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">des Beginns oder des Abschlusses </ins>der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (3) zum Zeitpunkt der Kandidatur <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">nicht vollständig vorliegt</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">nichtvorliegt</ins>. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Leiter der Jugendarbeit gemäß § 13 (9) waren.“</p></div></div></section><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text"><h3>Begründung zur Ergänzung der §§ 13, 14, 15, 16, 20 und 21 in der Ordnung zur Gruppenleitung und Leitungsfunktionen im JRK</h3><p>Die neu eingefügten Absätze (10), (4), (11), (4), (17) und (4) in den jeweiligen Paragraphen stellen eine notwendige Konkretisierung bereits bestehender Anforderungen dar und dienen der Qualitätssicherung innerhalb der Jugendarbeit des Bayerischen Jugendrotkreuzes (BJRK).</p>
<p>Die im Rahmen der vierjährigen Amtszeit vorgesehene Pflicht zum Beginn oder Abschluss der Ausbildung bleibt dabei unverändert bestehen. Neu ist jedoch die Regelung, dass eine Wiederwahl nur dann zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Kandidatur ein Nachweis über den Beginn oder Abschluss der Ausbildung vollständig vorliegt. Diese Vorgabe schafft Verbindlichkeit und verhindert eine dauerhafte &quot;Hinauszögerung&quot; der Qualifizierung.</p>
<p>Diese strukturelle Verbindlichkeit dient dem Schutz der ehrenamtlich Engagierten und stärkt gleichzeitig die Qualität der Jugendarbeit durch verlässlich qualifizierte Leitungskräfte. Es ist wichtig und richtig, dass man auf Qualität setzt und eine Ausbildung für Gruppenleitende und/oder Leitungskräfte voraussetzt. Außerdem ist es zumutbar und erforderlich, dass Leitungskräfte die erforderliche Ausbildung innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens absolvieren.</p>
<p>Wir sollten aber nicht vergessen, was uns die Coronapandemie gelehrt hat und vor Augen geführt hat: wir können nicht alles voraussehen und planen. So kam es zum Beispiel durch Coronapandemie zu erheblichen Einschränkungen im Bildungsbetrieb. Zahlreiche Schulungsangebote mussten abgesagt, verschoben oder in reduziertem Umfang angeboten werden. Diese Sondersituation führte dazu, dass viele ehrenamtlich tätige Leitungskräfte ihre Aus- oder Weiterbildung nicht wie geplant beginnen oder abschließen konnten. Ebenfalls findet es es Regelmäßig statt, dass geplante Kurse aufgrund mangelender Teilnehmenden durch den Bezirksverband abgesagt werden müssen. Aufgrund von Urlaubsplanungen ist es für die Mitlgieder dadurch erschwert, innerhalb des Jahres dann einen anderen Termin wahrzunehmen.</p>
<p>Abschließend möchte ich noch sagen: Ich finde es auch essentiell Engagement und Initiative zu würdigen und auf die Ehrenamtlichen zuzugehen, weil davon unsere Arbeit lebt und Zukunft hat.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 20 Sep 2025 13:38:17 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A4: Einrichtung einer Findungskommission</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/einrichtung-einer-findungskommission-58956</link>
                        <author>Kathrin Bruss, Kirk Thieme, Yarvis Boutin (Landesleitung)</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/einrichtung-einer-findungskommission-58956</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die JRK-Landesversammlung beschließt die Einrichtung einer Findungskommission für die Wahlen der Landesleitung im Jahr 2027. Ziel der Kommission ist es, ein Verfahren zu entwickeln, mit dem potenzielle und geeignete Kandidat*innen für die Wahl der Landesleitung angesprochen und begleitet werden können. Dieses Verfahren wird der Landesversammlung 2026 vorgestellt und soll nach entsprechender Beratung in der LV 2026 umgesetzt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Kommission soll paritätisch besetzt werden und setzt sich wie folgt zusammen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>1 Person aus der aktuellen Landesleitung</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Geschäftsführer*in des BJRK</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Je 1 Vertreter*in aus jedem Bezirksausschuss</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Je 1 KV-Vertreter*in aus jedem Bezirk</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Eine Einsetzung der Kommission hat durch die Landesleitung bis spätestens Ende 2025 zu erfolgen. Die Sitzungen der Kommission werden eigenständig von deren Mitgliedern festgelegt. Die Kommission ist über ihre jeweiligen Vertretungen während des Jahres in beide Richtungen an die Gremien angebunden (LAJ, BAJs, Bezirksversammlungen).</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Suche nach geeigneten Kandidat*innen gestaltet sich regelmäßig schwierig. Häufig sind Motivation, Informationen oder lokale Unterstützung trotz vorhandenen Potenzials nicht klar erkennbar.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Landesversammlung hat die Verantwortung, durch die Wahl legitime und für die Aufgabe qualifizierte Personen in die Landesleitung zu wählen. Im Sinne einer demokratischen Legitimation ist es zudem wichtig, der Versammlung ein möglichst breites Spektrum an Kandidat*innen anzubieten, um einen Querschnitt des Verbandes abzubilden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Um dies sicherzustellen, ist es sinnvoll, eine breit aufgestellte Findungskommission einzurichten und ein strukturiertes Verfahren zu entwickeln, das potenzielle Kandidat*innen frühzeitig identifiziert und begleitet.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 25 Aug 2025 21:33:18 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A2: Anpassung der Ordnung im Bereich der Aus- und Fortbildungen für Leitungskräfte sowie Zulassungsvoraussetzungen zur Kandidatur</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935?commentId=12232#comm12232</link>
                        <author>Jörg Duda</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935?commentId=12232#comm12232</guid>
                        <description><![CDATA[Hallo Elisabeth, für den Lehrgang "Leitungskräfte in der Jugendarbeit auf Kreisebene", der seit ein paar Jahren verpflichtend ist für die Mitglieder der Kreisleitungen kann ich dir gerne antworten: diesen bietet die Landesebene an und dies in der Regel mind. 1x im Jahr. Einmal in einer reinen Präsenzvariante (Freitags bis Sonntags) und einmal in einer Mischvariante (1 Präsenztag + 4 digitale Abende im Vorlauf). So findet der ausgebuchte Kurs heuer ab September statt und im Januar gibt es den Lehrgang (auch fast ausgebucht) dann in der Wochenendvariante. Wir führen keine Strichliste darüber, wie viele neue LdJA bzw. stellv. LdJA den Kurs belegen. Die Zielgruppe ist aber klar benennbar (73 Kreisverbände mit max. drei Personen in Kreisleitungen = 219 Menschen max). Davon sind diejenigen runterzurechnen, die den Kurs bereits gemacht haben. Und - wenn ich auf die Kontaktlisten der gewählten Kreisleitungen schauen - sollte etwa 1/3 der Kreisleitungsmitglieder roundabout "neu" im Amt sein. Für den Lehrgang also sollte das Angebot mit 1-2 Durchläufen im Jahr mit der "verschärften" Version (Wiederwahl ausgeschlossen) jedenfalls ausreichen. 
Die "Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit" wird durch die fünf Bezirksverbände verantwortet und durchgeführt, die hier auch Antragstellende sind. Vielleicht gibt es bis zur LV von denen eine entsprechende Antwort hier. Ich hoffe, zumindest für einen Teil für Erhellung gesorgt zu haben. viele Grüße
Jörg]]></description>
                        <pubDate>Sun, 17 Aug 2025 15:35:39 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A2: Anpassung der Ordnung im Bereich der Aus- und Fortbildungen für Leitungskräfte sowie Zulassungsvoraussetzungen zur Kandidatur</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935?commentId=12231#comm12231</link>
                        <author>Elisabeth Stenzel</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935?commentId=12231#comm12231</guid>
                        <description><![CDATA[Zur Beurteilung des Antrags fände ich ein paar Kennzahlen wichtig: 
- Welche Erfüllungsquote haben wir bisher? 
- Wie ausgebucht sind die Kurse aktuell? [bekommen wir die Masse dann unter]
- Wie viele Gruppenleitenden können wir im Landesverband pro Jahr ausbilden? 
- Wie viele Gruppen gibt es bei uns im JRK? 
]]></description>
                        <pubDate>Tue, 05 Aug 2025 18:52:26 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A3: Auflösung von Gruppen</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/auflosung-von-gruppen-6290</link>
                        <author>Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken)</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/auflosung-von-gruppen-6290</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die JRK-Landesversammlung möge beschließen die Ordnung des Bayerischen Jugendrotkreuzes wie folgt zu ändern:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Variante a)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 11 Gruppen, Abs. 6</span><em>(neu)</em><br>
„Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der LdJA. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit einem Hinweis des Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Auflösung können die Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen JRK Kreisausschuss einlegen, der endgültig über die Auflösung entscheidet.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 20 Leiter der Jugendarbeit, Abs. (12)</span><br>
&quot;Er entscheidet über die Bildung von Gruppen und Projektgruppen.“ <em>wird zu</em> &quot;Er entscheidet über die Bildung und Auflösung von Gruppen und Projektgruppen.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 5</span><br>
„Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern in seinem Zuständigkeitsbereich.“ <em>wird zu</em> „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern und gegen die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Variante b)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 11 Gruppen, Abs. 6</span><em> (neu)</em><br>
„Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der LdJA. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit einem Hinweis des Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Auflösung können die Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen JRK Kreisausschuss einlegen, der endgültig über die Auflösung entscheidet.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§19 JRK-Kreisleitung, Abs. (2) Aufgaben</span><br>
„Sie unterstützt den LdJA bei der Durchführung seiner Aufgaben.“ <em>wird zu</em> „1. Sie unterstützt den LdJA bei der Durchführung seiner Aufgaben. 2. Sie entscheidet über die Auflösung von Gruppen in ihrem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 5</span><br>
„Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern in seinem Zuständigkeitsbereich.“ <em>wird zu</em> „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern und gegen die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Variante c1)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 11 Gruppen, Abs. 6</span><em> (neu)</em><br>
„Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der LdJA. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit einem Hinweis des Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Auflösung können die Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen JRK Kreisausschuss einlegen, der endgültig über die Auflösung entscheidet.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 8</span> (<em>neu)</em><br>
„Er entscheidet über die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 23 JRK Bezirksausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 7</span><br>
„Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern in seinem Zuständigkeitsbereich.“ <em>wird zu</em> „Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern und gegen die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Variante c2)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 11 Gruppen, Abs. (6)</span><em>(neu)</em><br>
„Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der JRK-Kreisausschuß. Den Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 8</span><em>(neu)</em><br>
„Er entscheidet über die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Hinweis:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bei den diesjährigen Wahlen gab es in einem Kreisverband Unstimmigkeiten, über die wahlberechtigten Gruppenleiter. Es gibt mehrere Ortsgruppen, die außer den gewählten Gruppenleitern derzeit keine weiteren Mitglieder haben. Diese Gruppen wurden bislang aus strategischen Gründen auch im Einvernehmen mit dem Kreisausschuß nicht aufgelöst, da ein erneuter Aufbau geplant ist. Der LdJA hat dem Wahlvorbereitungsausschuß die wahlberechtigten Leitungskräfte gemeldet, dieser hat die Gruppenleiter zur Wahl zugelassen. Bereits während der Wahl kam es zu Streitigkeiten über die wahlberechtigten Personen. Im Anschluß an die Wahl wurde diese angefochten mit Bezug auf die fragwürdige Wahlberechtigung mehrerer Gruppenleiter.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Aktuelle Situation:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In der JRK Ordnung haben wir derzeit nur die Gründung einer Gruppe geregelt, die im Einvernehmen mit dem LdJA vorzunehmen ist. Eine Beschränkung über die Mindestanzahl von Gruppenmitgliedern in einer Gruppe haben wir vor einigen Jahren bewußt aus der Ordnung genommen, so daß es derzeit keinen Automatismus gibt. Prinzipiell könnte man die Ordnung auch so auslegen, daß die Auflösung einer Gruppe gar nicht vorgesehen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Antragsziel:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Mit diesem Antrag soll die Zuständigkeit der Auflösung von Gruppen geregelt werden, so daß Diskussionen diesbezüglich nicht aufkommen und eine klare Regelung in der Ordnung festgeschrieben ist. Um einen Mißbrauch zu vermeiden, z.B. daß eine Person eine mißliebige Gruppe ohne Grund auflöst, wird auch ein Beschwerderecht für die betroffenen Gruppen eingeräumt – ggf könnte dies bei einem Beschluß des Kreisausschusses entfallen. Da es mehrere Möglichkeiten gibt, wer dafür zuständig sein könnte, werden vier Varianten zur Abstimmung gestellt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante a) sieht die Zuständigkeit alleinig beim LdJA (Beschwerde beim Kreisausschuß)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante b) sieht die Zuständigkeit bei der Kreisleitung (Beschwerde beim Kreisausschuß)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante c 1) sieht die Zuständigkeit beim Kreisausschuß (Beschwerde beim Bezirksausschuß)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Variante c 2) sieht die Zuständigkeit beim Kreisausschuß (kein Beschwerderecht)</li></ul></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 01 Aug 2025 08:44:35 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A2: Anpassung der Ordnung im Bereich der Aus- und Fortbildungen für Leitungskräfte sowie Zulassungsvoraussetzungen zur Kandidatur</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935</link>
                        <author>Lukas Dillmann (Delegierter BV Schwaben), Steffi Fuß (Vorsitzende BV Oberbayern), Lena Glückselig (Vorsitzende BV Ober- und Mittelfranken), George Scarr (Vorsitzender BV Niederbayern/Oberpfalz), Andi Wirth (Vorsitzender BV Unterfranken), Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken)</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-ordnung-im-bereich-der-aus-und-fortbildungen-fur-leitun-54935</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 13 Gruppenleiter, Abs. (9) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br>
„Neue Gruppenleiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 13 Gruppenleiter, Abs. (10) <em>- neu</em></strong><br>
„Eine Wiederwahl zur Gruppenleitung ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (9) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 14 (3) waren.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 14 Stellvertretender Gruppenleiter, Abs. (3) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br>
„Neue stv. Gruppenleiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 14 Stellvertretender Gruppenleiter, Abs. (4) <em>- neu</em></strong><br>
„Eine Wiederwahl zur stellvertretenden Gruppenleitung ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (3) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Gruppenleiter gemäß § 13 (9) waren.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 15 Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (10) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br>
„Neue Örtliche Leiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 15 Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (11)<em> - neu</em></strong><br>
„Eine Wiederwahl zum Örtlichen JRK-Leiter ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (10) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter gemäß § 16 (3) waren.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 16 Stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (3) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br>
„Neue stv. Örtliche Leiter müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach Wahl ihre Grundausbildung für Leitungskräfte in der Jugendarbeit oder eine vergleichbare Ausbildung beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 16 Stellvertretender Örtlicher JRK-Leiter, Abs. (4)<em> - neu</em></strong><br>
„Eine Wiederwahl zur stellvertretenden Gruppenleitung ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (3) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Örtlicher JRK Leiter gemäß § 15 (10) waren.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 20 Leiter der Jugendarbeit, Abs. (16) <em>- bleibt unverändert</em></strong><br>
&quot;Ein neuer Leiter der Jugendarbeit muss innerhalb von vier Jahren nach Wahl die Ausbildung Leitungskräfte in der Jugendarbeit auf Kreisebene beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 20 Leiter der Jugendarbeit, Abs. (17)<em> - neu</em></strong><br>
„Eine Wiederwahl zum Leiter der Jugendarbeit ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (16) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor stellvertretender Leiter der Jugendarbeit gemäß § 21 (3) waren.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 21 Stellvertretender Leiter der Jugendarbeit, Abs. (3) - bleibt unverändert</strong><br>
&quot;Ein neuer stv. Leiter der Jugendarbeit muss innerhalb von vier Jahren nach Wahl die Ausbildung Leitungskräfte in der Jugendarbeit auf Kreisebene beendet haben. Näheres regelt die Rahmenkonzeption Bildung des BJRK.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 21 Stellvertretender Leiter der Jugendarbeit, Abs. (4) - neu</strong><br>
&quot;Eine Wiederwahl zum stv. Leiter der Jugendarbeit ist ausgeschlossen, sofern der Nachweis der erforderlichen Grundausbildung gemäß Absatz (3) zum Zeitpunkt der Kandidatur nicht vollständig vorliegt. Selbiges gilt für Kandidaten, die zuvor Leiter der Jugendarbeit gemäß § 13 (9) waren.“</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>1. Qualitätsanspruch sichern</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Jugendrotkreuz steht für hohe Bildungsstandards – und die Leitungsausbildung (mindestens 64 Stunden / Juleica‑Standard) legt dafür die Basis. Unsere Leitungen übernehmen Verantwortung – fachlich und rechtlich. Die Änderung stellt sicher: nur wer diesen Nachweis hat, darf weiterhin gewählt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>2. Verantwortung schützt Menschen &amp; Verband</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Gruppenleitende und Leiter der Jugendarbeit tragen die Aufsichtspflicht und das Risiko. Eine fehlende Ausbildung erhöht die Gefahr von Fehlern oder Haftungssituationen. Die Ordnungsänderung verhindert dies, indem eine Qualifizierung sichergestellt ist um Verantwortung zu übernehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>3. Klarheit bei Wiederwahl - Wahlrecht stärken</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Derzeit gilt die Ausbildungspflicht nur bei der Erstwahl – bei Wiederwahl herrscht Unsicherheit, sollte die Ausbildung nicht absolviert worden sein. Die Ergänzung schafft Eindeutigkeit: ohne Ausbildung kein Wiederwahlrecht, und Wahlgremien erhalten klare Prüfkriterien für die Voraussetzungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>4. Einheitliches Regelwerk – fair &amp; konsequent</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Ausbildungspflicht gilt jetzt schon bei der Erstwahl. Die Erweiterung sorgt für gleiche Regeln bei Erst- und Wiederwahl – sowohl für Gruppenleitung, örtliche Leitung, als auch für Leiter:innen der Jugendarbeit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>5. Anschluss an Bildungsrahmen stärken</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Rahmenkonzeption des BJRK legt Ausbildungsinhalte fest. Mit dem Antrag wird die formale Pflicht zur Ausbildung fest mit dem Wahlrecht verknüpft – das stärkt Umsetzungskraft und Nachvollziehbarkeit im Verband</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 30 Jul 2025 09:59:19 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A1: Anpassung der Aufgaben des Runden Tisch der Gemeinschaftsjugenden</title>
                        <link>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-aufgaben-des-runden-tisch-der-gemeinschaftsjugenden-38468</link>
                        <author>Kathrin Bruss, Kirk Thieme, Yarvis Boutin (Landesleitung)</author>
                        <guid>https://jrk.antragsgruen.de/jrk16/anpassung-der-aufgaben-des-runden-tisch-der-gemeinschaftsjugenden-38468</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der RTG-J hat folgende Aufgaben:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen gegenüber dem und im Bayerischen Roten Kreuz</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Anlassbezogener Austausch</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Vorschlag für die Delegierten in die Vollversammlungen der Jugendringe, die den Gesamtverband kinder- und jugendpolitisch vertreten, an den jeweiligen Ausschuss, der formal wählt</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Vorbereitung der Vertretung von Kindern und Jugendlichen im Vorstand der jeweiligen Ebene • Planung gemeinsamer Aktionen, Entwicklung von Aktivitäten</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>wird zu:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der RTG-J hat folgende Aufgaben:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen gegenüber dem und im Bayerischen Roten Kreuz sowie Sensibilisierung des BRK und seiner Gremien für Themen der Jugendverbandsarbeit</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Anlassbezogener Austausch</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Vorschlag für die Delegierten in die Vollversammlungen der Jugendringe, die den Gesamtverband kinder- und jugendpolitisch vertreten, an den jeweiligen Ausschuss, der formal wählt</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Beratung zu jugendpolitischen Initiativen des BJR</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Vorbereitung der Vertretung von Kindern und Jugendlichen im Vorstand der jeweiligen Ebene</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Planung gemeinsamer Aktionen, Entwicklung von Aktivitäten</li></ul></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Nach mehreren Jahren der erfolgreichen Implementierung des RTG-J in unserer Ordnung haben wir uns auf Landesebene zusammen mit den Jugendleitungen der Gemeinschaften Bereitschaften und Wasserwacht zur Anpassung der Aufgaben auseinander gesetzt. Die Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern der Bereitschaften und der Wasserwacht in den Vollversammlungen der Stadt- und Kreisjugendringe und auch auf Bezirks- und Landesebene ist vielerorts Realität. Mit der Beratung von jugendpolitischen Themen gehen wir den Schritt, hier auch die Mitglieder und Vertreter/-innen des RTG-J fachlich besser einzubinden. Darüber hinaus ist uns nicht nur eine Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen wichtig, sondern eben auch die Öffnung der Gremien des BRK für Themen der Jugendverbandsarbeit. Mit der Ergänzung im ersten Spiegelstrich wollen wir diesem Rechnung tragen</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 22 Jul 2025 14:16:45 +0200</pubDate>
                    </item></channel></rss>