Veranstaltung: | 24. JRK-Landesversammlung #jrklv25 |
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Antragsteller*in: | Thomas Wolf (Delegierter BV Ober- und Mittelfranken) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 01.08.2025, 08:44 |
A3: Auflösung von Gruppen
Antragstext
Die JRK-Landesversammlung möge beschließen die Ordnung des Bayerischen
Jugendrotkreuzes wie folgt zu ändern:
Variante a)
§ 11 Gruppen, Abs. 6(neu)
„Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der LdJA. Den Mitgliedern der
betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit einem Hinweis des
Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Auflösung können die
Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung
Beschwerde beim zuständigen JRK Kreisausschuss einlegen, der endgültig über die
Auflösung entscheidet.“
§ 20 Leiter der Jugendarbeit, Abs. (12)
"Er entscheidet über die Bildung von Gruppen und Projektgruppen.“ wird zu "Er
entscheidet über die Bildung und Auflösung von Gruppen und Projektgruppen.“
18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 5
„Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern in seinem
Zuständigkeitsbereich.“ wird zu „Er entscheidet über Beschwerden gegen
Ausschlüsse von Mitgliedern und gegen die Auflösung von Gruppen in seinem
Zuständigkeitsbereich.“
Variante b)
§ 11 Gruppen, Abs. 6 (neu)
„Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der LdJA. Den Mitgliedern der
betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit einem Hinweis des
Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Auflösung können die
Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung
Beschwerde beim zuständigen JRK Kreisausschuss einlegen, der endgültig über die
Auflösung entscheidet.“
§19 JRK-Kreisleitung, Abs. (2) Aufgaben
„Sie unterstützt den LdJA bei der Durchführung seiner Aufgaben.“ wird zu „1. Sie
unterstützt den LdJA bei der Durchführung seiner Aufgaben. 2. Sie entscheidet
über die Auflösung von Gruppen in ihrem Zuständigkeitsbereich.“
§ 18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 5
„Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern in seinem
Zuständigkeitsbereich.“ wird zu „Er entscheidet über Beschwerden gegen
Ausschlüsse von Mitgliedern und gegen die Auflösung von Gruppen in seinem
Zuständigkeitsbereich.“
Variante c1)
§ 11 Gruppen, Abs. 6 (neu)
„Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der LdJA. Den Mitgliedern der
betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich mit einem Hinweis des
Beschwerderechts mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Auflösung können die
Mitglieder einer Gruppe innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung
Beschwerde beim zuständigen JRK Kreisausschuss einlegen, der endgültig über die
Auflösung entscheidet.“
§ 18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 8 (neu)
„Er entscheidet über die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“
§ 23 JRK Bezirksausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 7
„Er entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern in seinem
Zuständigkeitsbereich.“ wird zu „Er entscheidet über Beschwerden gegen
Ausschlüsse von Mitgliedern und gegen die Auflösung von Gruppen in seinem
Zuständigkeitsbereich.“
Variante c2)
§ 11 Gruppen, Abs. (6)(neu)
„Über die Auflösung einer Gruppe entscheidet der JRK-Kreisausschuß. Den
Mitgliedern der betroffenen Gruppe ist die Entscheidung schriftlich
mitzuteilen.“
§ 18 JRK Kreisausschuss, Abs. (2) Aufgaben, Spiegelstrich 8(neu)
„Er entscheidet über die Auflösung von Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.“
Begründung
Hinweis:
Bei den diesjährigen Wahlen gab es in einem Kreisverband Unstimmigkeiten, über die wahlberechtigten Gruppenleiter. Es gibt mehrere Ortsgruppen, die außer den gewählten Gruppenleitern derzeit keine weiteren Mitglieder haben. Diese Gruppen wurden bislang aus strategischen Gründen auch im Einvernehmen mit dem Kreisausschuß nicht aufgelöst, da ein erneuter Aufbau geplant ist. Der LdJA hat dem Wahlvorbereitungsausschuß die wahlberechtigten Leitungskräfte gemeldet, dieser hat die Gruppenleiter zur Wahl zugelassen. Bereits während der Wahl kam es zu Streitigkeiten über die wahlberechtigten Personen. Im Anschluß an die Wahl wurde diese angefochten mit Bezug auf die fragwürdige Wahlberechtigung mehrerer Gruppenleiter.
Aktuelle Situation:
In der JRK Ordnung haben wir derzeit nur die Gründung einer Gruppe geregelt, die im Einvernehmen mit dem LdJA vorzunehmen ist. Eine Beschränkung über die Mindestanzahl von Gruppenmitgliedern in einer Gruppe haben wir vor einigen Jahren bewußt aus der Ordnung genommen, so daß es derzeit keinen Automatismus gibt. Prinzipiell könnte man die Ordnung auch so auslegen, daß die Auflösung einer Gruppe gar nicht vorgesehen ist.
Antragsziel:
Mit diesem Antrag soll die Zuständigkeit der Auflösung von Gruppen geregelt werden, so daß Diskussionen diesbezüglich nicht aufkommen und eine klare Regelung in der Ordnung festgeschrieben ist. Um einen Mißbrauch zu vermeiden, z.B. daß eine Person eine mißliebige Gruppe ohne Grund auflöst, wird auch ein Beschwerderecht für die betroffenen Gruppen eingeräumt – ggf könnte dies bei einem Beschluß des Kreisausschusses entfallen. Da es mehrere Möglichkeiten gibt, wer dafür zuständig sein könnte, werden vier Varianten zur Abstimmung gestellt:
- Variante a) sieht die Zuständigkeit alleinig beim LdJA (Beschwerde beim Kreisausschuß)
- Variante b) sieht die Zuständigkeit bei der Kreisleitung (Beschwerde beim Kreisausschuß)
- Variante c 1) sieht die Zuständigkeit beim Kreisausschuß (Beschwerde beim Bezirksausschuß)
- Variante c 2) sieht die Zuständigkeit beim Kreisausschuß (kein Beschwerderecht)
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